Sommerzeit ist Badezeit. Auch dieses Jahr werden wieder viele Naherholungssuchende, soweit es die Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zulassen, an Naturgewässer wie den Kirnbergsee strömen, um einen entspannten Tag am Strand zu verbringen und hin und wieder das erfrischend-kühle Nass aufsuchen oder gar schwimmend ausgiebige Runden im See zu drehen.
Das Baden im Kirnbergsee ist derzeit allerdings – die Beschilderungen an der Badestelle sind nicht zu übersehen und auch sehr deutlich und unmissverständlich formuliert – ausschließlich an Wochenenden und Feiertagen erlaubt. Denn dann ist das DLRG an Ort und Stelle und übernimmt im Auftrag der Stadt Bräunlingen die Badeaufsicht. An dieser zeitlichen Begrenzung wird sich bis auf Weiteres auch nichts ändern.
Status der Badestelle wird geprüft
Und das hat einen guten Grund, wie Bürgermeister Micha Bächle im Gespräch mit dem SÜDKURIER erläuterte: „Wir lassen derzeit juristisch hieb- und stichfest prüfen, welchen genauen Status die Badestelle am Kirnbergsee hat. Vom Ergebnis dieser Prüfung, die noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, hängt ab, ob die Badestelle voll unter den Geltungsbereich der Verkehrssicherungspflicht fällt und wir über die Aufsichtspflicht an den Badetagen hinaus weitere Maßnahmen ergreifen müssen.“
Diese akribische juristische Prüfung lässt der Bürgermeister nicht etwa aus Jux und Tollerei oder weil er ein Paragrafenreiter wäre, vornehmen. Sie hat ihren Grund vielmehr in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2017, dessen Tragweite vielen Kommunen erst mit deutlichem zeitlichen Nachlauf bewusst geworden ist.
Wann greift Verkehrssicherungspflicht?
Mit Blick auf Haftungsfragen folgt aus dem BGH-Urteil unter anderem, dass eine öffentliche Badestelle, die den Status eines Naturbades hat, die Verkehrssicherungspflicht der Kommune in vollem Umfang greift. Für diesen Fall müsste eine Kommune, um dieser Pflicht nachzukommen und im Falle eines Falles Versicherungsschutz zu haben, Maßnahmen ergreifen, die weit über die reine Badeaufsicht hinaus reichen.
„Wir hätten uns seitens der Stadtverwaltung das Leben tatsächlich einfacher machen und die Badestelle komplett sperren können, bis die Rechtslage eindeutig geklärt ist. Aber das wollten wird den Einwohnern der Region Bräunlingen und weiteren Besuchern des Kirnbergsees keinesfalls antun.
Gerade jetzt nicht, in einer Situation, in der wir alle im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Einschränkungen hinnehmen mussten und weiterhin müssen. Viele von uns werden dieses Jahr, anders als sonst, ihren Sommerurlaub zu Hause verbringen. Deshalb wollen wir sicherstellen, dass Naherholungsgebiete wie der Kirnbergsee möglichst umfänglich zur Verfügung stehen“, betont Bürgermeister Bächle.
Aktuelle Regelung ist Kompromiss
Mit der aktuell gültigen Regelung, so Bächle weiter, die das Baden von der Badestelle aus ausschließlich an Tagen zulässt, an denen das DLRG die Badeaufsicht vor Ort leisten kann, komme die Stadt einerseits den Badegästen so weit wie möglich entgegen und laufe andererseits nicht Gefahr, ihre Aufsichtspflichten zu verletzen.
Und wie gestaltet sich die Situation, wenn der eine oder die andere sich nicht an das Badeverbot hält und sich werktags oder außerhalb der für Wochenenden und Feiertage festgesetzten Zeiten in die kühlen Fluten des Kirnbergsees stürzt? Das tut er oder sie dann tatsächlich und ausschließlich auf eigene Gefahr, diesbezüglich ist die Rechtslage ziemlich eindeutig.
Der Kirnbergsee ist grundsätzlich ein öffentlich zugängliches Gewässer und für ihn gilt, was für alle öffentlichen Gewässer gilt, deren Uferbereiche nicht offensichtlich zu Badestellen umgestaltet worden sind: Die Kommune kann unmöglich 24 Stunden täglich und das mehr oder weniger das ganze Jahr über den See daraufhin überwachen lassen, ob jemand dort sein Badevergnügen sucht.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Was die Aufsichtspflicht an Badestellen anbelangt, hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat Städte, Gemeinden und kommunale Versicherungsunternehmen aufgeschreckt
- Der Fall: In einem in Rheinland-Pfalz gelegenen Natursee bleibt im Jahr 2010 eine Zwölfjährige unter Wasser im Seil einer Boje hängen. Die Badeaufsicht schickt zunächst Jugendliche vor, um zu klären, warum die Boje ihre Lage verändert. Erst dann eilt der Bademeister zu Hilfe, entdeckt unter Wasser das leblose Kind. Es wird reanimiert, bleibt aber schwerstbehindert. Die Familie verklagt die Gemeinde, der Fall geht durch mehrere Instanzen und erreicht im Jahr 2017 den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entscheidet zugunsten der Geschädigten und geht in diesem Zusammenhang auch ausführlich auf die Frage ein ob, wann und in welchem Umfang Kommunen Aufsichtspflichten nachkommen müssen. Demnach steht eine Kommune in der Verkehrssicherungspflicht, sofern es sich um ein offiziell eingerichtetes Naturbad mit für öffentliche Bäder typischen Infrastruktureinrichtungen handelt.
- Die Kommunalversicherer: In der Folge wiesen die kommunalen Versicherungsunternehmen ihre Mitglieder – dazu zählen Städte, Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände – darauf hin, dass sie bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zweifelsfall – das bedeutet eine Einzelfallprüfung vorausgesetzt – die Kosten nicht mehr übernehmen. Das hat beispielsweise in Bundesländern wie Bayern und Schleswig-Holstein eine richtiggehende Kettenreaktion ausgelöst. Aus Sorge, dass ihnen bei Vorfällen wie dem Fall, der vor dem BGH gelandet und abschließend geklärt worden ist, Klagen und Forderungen ins Haus stehen, bauten viele Kommunen ihre Naturbäder, sperrten ihre Badeseen und -weiher oder stellten Bademeister ein. An einem einsam gelegenen Weiher in der Oberpfalz ließ eine Kommunalverwaltung sogar eine einfache Sitzbank abbauen, um nur ja nicht den Eindruck zu erwecken, man habe eine offizielle Badestelle eingerichtet.
- Der Knackpunkt: Die Frage, ob an einer Badestelle die Verkehrssicherungspflicht einer Kommune greift und sie für eine Verletzung dieser Pflicht haftbar ist beziehungsweise gemacht werden kann, entscheidet sich letztlich daran, ob und in welchem Umfang die Kommune Infrastrukturen eingerichtet hat, wie sie typisch für öffentliche Bäder sind. Gibt es beispielsweise Umkleidekabinen, Duschen, Badeinseln, Stege und Wasserrutschen spricht vieles dafür, dass eine solcherart ausgestattete Badestelle als Naturbad eingestuft wird und die Verkehrssicherungspflicht der Kommune in vollem Umfang greift. Dann ist unter anderem eine permanente Badeaufsicht Pflicht. Eine Haftungsbeschränkung mittels Beschilderung – etwa durch ein simples Schild „Baden auf eigene Gefahr“ – ist dann grundsätzlich nicht möglich. Anders sieht die Lage bei reinen, „ungestalteten“ Badestellen aus. (tom)