Niedereschach – Mit Spannung erwartet wurde in der jüngsten Gemeinderatssitzung die Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B nach den gesetzlichen Neuregelungen zur Festlegung der neuen Grundsteuermessbeträge. Schon in vergangenen Sitzungen war deswegen aus den Reihen der Zuhörer schon nachgefragt worden.

Durch die Grundsteuerreform soll es insgesamt nicht zu mehr Grundsteuereinnahmen für die Gemeinden kommen – so ist es auch vom Gesetzgeber gefordert. Es soll so kalkuliert werden, dass die sogenannte Aufkommensneutralität gegeben ist, betonte Rechnungsamtsleiterin Melanie Cziep. Auf der aktuellen Grundlage würde das Grundsteueraufkommen 2024 bei einem derzeitigen Hebesatz von 400 v. H. bei der Grundsteuer A im Jahr 2025 erreicht werden mit einem Hebesatz von 550 von Hundert. Bei der Grundsteuer B würde im Jahr 2025 das Grundsteueraufkommen von 2024 mit einem Hebesatz von 360 v. H erreicht werden, momentan liege man bei einem Hebesatz von 430 v. H. Auf diesen Zahlen basierend, beschloss der Gemeinderat, die Hebesätze ab 1. Januar 2025 für die Grundsteuer A auf 550 Prozent zu erhöhen und die Grundsteuer B auf 360 Prozent zu senken. Auch die notwendige Hebesatzung wurde beschlossen. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer liegt derzeit bei 360 v. H. Dieser soll unverändert bleiben.

Dass es dabei innerhalb der Grundstücksbesitzer Verschiebungen geben werde, bringe die neue Gesetzgebung nun mal mit sich, so Cziep, es werde also Verlierer und Gewinner, bedingt durch die jeweiligen Grundstücksgrößen, geben. An dieser Aussage störte sich allerdings Rüdiger Krachenfels: „Gewinner und Verlierer sollte es bei uns in der Gemeinde nicht geben, denn in einem Rechtsstaat sollte man sich auf Recht und Gesetz verlassen können.“ Und er bezog sich auf landauf, landab bekannt gewordene Horrorgeschichten mit Grundstücken, die nicht in dieses Schema passten, und dass da teilweise bis zum Sechsfachen des bisherigen Betrages anfallen. Wenn er selbst nun seinen Grundsteuermessbetrag zugrunde lege, so könne er von einem rund fünffachen Satz, also etwa von 650 auf über 3000 Euro im Jahr ausgehen. Selbst wenn das wirtschaftlich noch leistbar sei, müsse es im Ort doch einen Mechanismus geben, um mit solchen Härtefällen umgehen zu können, Stichwort Erdrosselungsverbot (siehe Infokasten).

Wenn solche Härtefälle anfallen, können die Betroffenen bei der Gemeinde Ratenzahlung oder Stundung beantragen, was es ja auch bisher schon in den verschiedensten Bereichen gebe, besänftigte die Rechnungsamtsleiterin. Aber als Gemeinde habe man da keinerlei Handlungsspielraum, entgegnete Cziep, und auch ein Widerspruch könne nicht gegen den Bescheid der Gemeinde, sondern nur gegen den des Finanzamtes eingelegt werden. Einig war man sich jedenfalls, dass die Gemeinde nicht für jedes Grundstück aus Gerechtigkeitsgründen einen extra Hebesatz ausarbeiten könne.

Einen gänzlich unkonventionellen Lösungsansatz präsentierte daraufhin Louis Weisser, nachdem er sich von der Rechnungsamtsleiterin hatte bestätigen lassen, dass auf jeden Fall über 50 Prozent der Grundsteuer bei der Gemeinde verbleiben: nämlich den Hebesatz bei der Grundsteuer ganz einfach auf Null setzen. Schließlich gebe es bereits Gemeinden in Deutschland, die so verfahren. Und wenn die Gemeinde schon Hunde- oder Vergnügungssteuer selber einführen könne, warum dann nicht auch andere Steuern wie Bodensteuer und dann dieselben Werte oder Sätze wie bisher zugrunde legen. Cziep äußerte herzu allerdings große Bedenken, ob so etwas überhaupt rechtlich Bestand hätte.