Seit Tagen steigen die Corona-Zahlen im Schwarzwald-Baar-Kreis. Nun hat Stuttgart reagiert. Aus dem Gesundheitsministerium ist nämlich am Freitagnachmittag eine E-Mail an das Landratsamtes gegangen. Darin weist der Amtschef des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Uwe Lahl das Landratsamt an, weitere regionale Schutzmaßnahmen für den Schwarzwald-Baar-Kreis per Allgemeinverfügung bis spätestens Montag, 22. November 2021 zu regeln.

Landrat Sven Hinterseh hat direkt nach dem Erhalt der Weisung veranlasst, dass eine Allgemeinverfügung verfasst wird, die noch am Wochenende über die Homepage des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Allgemeinverfügung tritt laut Mitteilung des Landratsamtes am Montag, 22. November 2021 um 0 Uhr in Kraft.

Auf dem Gebiet des Schwarzwald-Baar-Kreises gelten ab Montag, 22. November, um 0 Uhr weitere, über die Alarmstufe hinausgehende 2G-Zugangsbeschränkungen:

So haben bis zum 15. Dezember nur noch Geimpfte oder Genesene Zutritt zu folgenden Einrichtungen:

  • Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen im Freien,
  • Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akaemiengesetz sowie zu Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) für externe Personen im Freien,
  • Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von Geschäftsreisenden,
  • Betriebe des Einzelhandels, Ladengeschäfte und Märkte, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen. ausgenommen von dieser Zutrittsbeschränkung sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen.
  • Betriebe von körpernahen Dienstleistungen, ausgenommen ist der Zutritt zur Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischen Fußpflege und zu ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen,
  • Sportausübung in Sportstätten im Freien vgl. § 2 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO Sport des Kultusministeriums und des Sozialministeriums (die Regelungen zu Sportwettkämpfen aus der CoronaVO Sport des Kultusministeriums und des Sozialministeriums bleiben unberührt).

Auf dem Gebiet des Schwarzwald-Baar-Kreises ist nicht-immunisierten Personen das Verlassen der Wohnung oder der sonstigen Unterkunft zwischen 21 und 5 Uhr des Folgetages nur aus triftigen Gründen erlaubt; triftige Gründe sind insbesondere:

die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

  • der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 6 CoronaVO,
  • Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO,
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung im Sinne des § 13 Absätze 1 und 2 CoronaVO,
  • der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Leensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung sterbender Personen,
  • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Landrat Sven Hinterseh appelliert eindringlich an die Bürgerinnen und Bürger des Schwarzwald-Baar-Kreises: „Ich bitte all diejenigen, die sich bisher noch nicht dazu durchringen konnten, sich impfen zu lassen, dies schnellstmöglich nachzuholen. Neben den Angeboten der mobilen Impfteams, die seit mehreren Wochen im Schwarzwald-Baar-Kreis in der Fläche öffentliche Impftermine anbieten sowie dem Impfangebot unserer Hausärzte, werden wir ab nächster Woche ein stationäres Impfangebot mit einem Impfstützpunkt im Schwarzwald-Baar-Center in VS-Villingen anbieten. Weiter gilt: Halten Sie Abstand und reduzieren Sie Kontakte auf das Notwendigste.“

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