„Wir freuen uns sehr, dass im Landkreis Tuttlingen damit die derzeit größtmöglichen Freiheiten gelten und nochmals etwas mehr Normalität einkehren kann“, betont Landrat Stefan Bär in einer Pressemitteilung. „Dennoch bitten wir die Bürgerinnen und Bürger weiterhin um ein umsichtiges Verhalten. Gerade im Hinblick auf das Fortschreiten der Delta-Variante ist es wichtig, sich an die grundsätzlichen Regelungen – Abstand halten, Hygiene praktizieren, Maske tragen, regelmäßig lüften – zu halten, auch um die neuen Freiheiten nicht zu riskieren.“

Eine Übersicht zu den neuen Regelungen:

Kontaktbeschränkungen: maximal 25 Personen dürfen sich treffen. Geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben zählen als ein Haushalt.

Private Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern können im Freien mit maximal 300 Personen ohne 3G-Nachweis (geimpft, getestet, genesen) bzw. in geschlossenen Räumen mit maximal 300 Personen mit 3G-Nachweis stattfinden.

Öffentliche Veranstaltungen (z.B. Theater, Oper, Konzert, Flohmarkt, Stadtfest etc.) sowie Wettkampfveranstaltungen im Sport können

im Freien mit maximal 1.500 Personen ohne 3G-Nachweis, aber mit Maske bei über 300 Personen,
in geschlossenen Räumen mit maximal 500 Personen ohne 3G-Nachweis,
bei maximaler Kapazitätsauslastung von 30 % ohne 3G-Nachweis oderbei maximaler Kapazitätsauslastung von 60% ohne Abstandsgebot und mit 3G-Nachweis

stattfinden.

Freizeiteinrichtungen (wie Freizeitparks, Hochseilgärten, Schwimmbäder) und Kultureinrichtungen (wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten) können im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl und ohne 3G-Nachweis öffnen.

Außerschulische und berufliche Bildungsangebote wie Volkshochschulen, Jungendkunstgruppen und mehr können ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl stattfinden.

Gastronomie und Vergnügungsstätten (wie Restaurants, Kneipen, Imbisse, Spielhallen) können ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl öffnen.

Betriebskantinen und Mensen: Die Nutzung ist durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen gestattet.

Einzelhandel (sowie Dienstleistungs-/Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr): ohne besondere Regelungen.

Körpernahe Dienstleistungen: Wenn die Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, mit 3G-Nachweis.

Messen sind im Freien und in geschlossenen Räumen mit 1 Person je angefangene 3 m² oder ohne Beschränkung der Personenanzahl mit 3G-Nachweis möglich.

Beherbergungen sind ohne besondere Regelungen möglich.

Touristischer Verkehr (wie Schifffahrt, Seilbahnen, touristischer Busverkehr etc.) ist ohne Beschränkung der Personenanzahl möglich.

Bei Diskotheken sollen die Resultate der Modellprojekte abgewartet werden. Sie können mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter mit 3G-Nachweis öffnen.

Sport kann im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besondere Regelungen stattfinden.

Weiterhin gilt die Maskenpflicht grundsätzlich in geschlossenen Räumen, wie in Supermärkten, Arztpraxen, öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln, geschlossenen Haltestellen wie Bahnhofsgebäuden und so weiter. Zudem gilt weiterhin die Abstandsregelung von 1,5 Metern zu anderen Personen.

Zudem ist zu beachten, dass bei bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen ein Hygienekonzept und die Kontaktdatenerfassung erforderlich sind. Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der Corona-Verordnung sind nun die Städte und Gemeinden.