Im Kreis Tuttlingen gelten ab Donnerstag neben den Maßnahmen der Alarmstufe II zusätzliche lokalen Beschränkungen. Als Grund wird von der Verwaltung angegeben, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 500 im Gebiet des Landkreises Tuttlingen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde.
Nicht-immunisierten Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig.
Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen trifftiger Gründe gestattet. Diese entsprechen im Wesentlichen den Ausgangsbeschränkungen, die im vergangenen Winter galten.
Trifftige Grüne können sein:
- die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4, 6 und 7 Corona VO,
- Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO
- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Abs. 1 und 2 CoronaVO,
- die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung,
- arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen
- die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
- die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen
- die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
- die unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.