Die Swiss Shrimp AG aus Rheinfelden befindet sich in finanziellen Turbulenzen. Wegen Liquiditätsproblemen hat sie beim Bezirksgericht Rheinfelden ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht. Doch was bedeutet der abstrakte Begriff der „Nachlassstundung“ für den Aargauer Crevetten-Pionier überhaupt?

„Die Nachlassstundung verfolgt primär das Ziel der Sanierung und Fortführung des Schuldnerunternehmens und unterscheidet sich damit grundlegend vom Konkursverfahren“, heißt es von der Medienstelle der Gerichte Kanton Aargau auf Anfrage. Stundung bedeute, dass das Unternehmen während vier Monate nicht betrieben werden könne. Während dieser Zeit könne es Sanierungsmöglichkeiten prüfen und realisieren, während der operative Betrieb fortgesetzt werde, so die Medienstelle weiter.

Aussicht auf Sanierung muss bestehen

Ob das Gesuch der Swiss Shrimp AG auf Nachlassstundung gewährt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Erstens: Es muss aufgezeigt werden, ob eine Aussicht auf Sanierung besteht. Zweitens: Es muss ein provisorischer Sanierungsplan oder Entwurf eines Nachlassvertrages vorgelegt werden. Drittens: Die Finanzierung während der Nachlassstundung muss gesichert sein. Das Nachlassgericht prüft, ob der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist. Wird der Antrag abgelehnt, eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs.

Ist das Gesuch aber nicht offensichtlich aussichtslos, gewährt das hiesige Gericht eine vorläufige Nachlassstundung für die Dauer von maximal vier Monaten. Außerdem, so die Medienstelle, wird ein provisorischer Sachwalter eingesetzt, der die Vermögenslage des Schuldners und die Erfolgsaussichten der Sanierung überprüft und dem Nachlassgericht hierüber Bericht erstattet. „Der Sachwalter hat spätestens zum Ende der provisorischen Nachlassstundung hin dem Gericht einen Bericht einzureichen, in dem er eine Beurteilung der Sanierungschancen abgibt“, heißt es von der Medienstelle.

Von der provisorischen zur definitiven Nachlassstundung

Wenn sich während der provisorischen Stundung zeigt, dass eine Aussicht auf vollständige Sanierung besteht oder ein Nachlassvertrag mit den Gläubigern mit einem teilweisen Schuldenerlass möglich ist, bewilligt das Nachlassgericht auf entsprechenden Antrag des Schuldners die Stundung definitiv. „Das Nachlassgericht wird hierzu vor Ablauf der provisorischen Nachlassstundung eine Verhandlung durchführen, anlässlich welcher es darüber entscheidet, ob eine definitive Nachlassstundung erteilt werden kann oder ob der Konkurs über den Schuldner zu eröffnen ist“, heißt es von der Medienstelle.

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Erreicht werden soll mit der definitiven Nachlassstundung die Weiterführung des Unternehmens oder allenfalls Teilen davon. Hierzu beruft der Sachverwalter eine Gläubigerversammlung ein und unterbreitet den Gläubigern einen Nachlassvertrag. „Ziel dieser Vereinbarung ist, eine geordnete Schuldenbereinigung zu ermöglichen, ohne den Schuldner zwingend in den Konkurs zu treiben“, heißt es von der Medienstelle. Möglich ist dies, wenn privilegierte Gläubiger wie etwa Arbeitnehmende oder Sozialversicherungen vollständig ausbezahlt werden können. „Den übrigen Gläubigern wird ein Teilverzicht auf ihre Forderungen vorgeschlagen“, so die Medienstelle weiter.

Sachverwalter als Bindeglied zwischen den Parteien

Der Sachverwalter hat die zentrale Rolle im Nachlassverfahren. Er amtet als Bindeglied zwischen den verschiedenen beteiligten Parteien des Verfahrens – also Schuldner, Gläubiger, Nachlassgericht, Behörden, Arbeitnehmenden oder auch mögliche Kaufinteressenten. „Der Sachwalter publiziert den Schuldenruf, erstellt das Inventar und den Vermögensstatus des Schuldners“, so die Medienstelle.

Sofern der Swiss Shrimp AG ein definitives Nachlassverfahren gewährt wird, kann dieses auf drei Weisen beendet werden. Erstens durch die erfolgreiche Sanierung, zweitens durch Zustandekommen eines Nachlassvertrages. Drittens durch den Konkurs. Zusammenfassend, so heißt es von der Medienstelle der Gerichte Kanton Aargau, lässt sich sagen, dass mit einer wirksamen Nachlassstundung ein Konkurs abgewendet, der wirtschaftliche Fortbestand der Betroffenen gesichert und der Schaden für die Gläubiger minimiert werden kann.

Der Autor ist Redakteur der „Aargauer Zeitung“. Dort ist der Beitrag zuerst erschienen.