Michael Zehender, dpa, und Angelika Wohlfrom

Gelochte Stimmzettel oder solche mit abgeschnittener Ecke sind ungültig. Falsch!

Das Loch im Stimmzettel – oder die abgeschnittene Ecke – sorgt dafür, dass blinde und sehbehinderte Menschen selbstständig wählen können. „Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten“, heißt es in der Bundeswahlordnung. Damit niemand nachvollziehen kann, wer wie abgestimmt hat, sind alle Stimmzettel so beschaffen. Durch die Markierung könne das Blatt richtig herum in eine Schablone gelegt werden, „mit deren Hilfe Blinde eigenständig den Wahlzettel ausfüllen können“, erklärt der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband.

Man muss seinen Stimmzettel unterschreiben. Stimmt nicht!

Eine Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel „einen Zusatz oder Vorbehalt enthält“, so das Bundeswahlgesetz. Eine Unterschrift wäre ein solcher Zusatz. Auf den Stimmzettel gehören bei der Bundestagswahl nur die beiden Kreuze für Erst- und Zweitstimme. Wer per Briefwahl abstimmt, muss die Versicherung an Eides Statt auf einem anderen Zettel, dem Wahlschein, unterschreiben. Dadurch versichert man, den beigefügten Stimmzettel persönlich – oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen des Wählers – gekennzeichnet zu haben.

Die wichtige Stimme ist die Erststimme. Falsch!

Es gibt auch harmlose Irrtümer, bei denen derjenige, der daran glaubt, nicht gleich seinen Wahlzettel entwertet. Dazu zählt der von der wichtigeren Erststimme. Für den Abgeordneten, der die meisten Stimmen im Wahlkreis für sich erringt, mag das zutreffen: Das Direktmandat befördert ihn auf direktem Weg in den Bundestag, egal wie seine Partei abschneidet. Wichtiger für den Ausgang der Wahl ist aber die Zweitstimme, die für die Partei gilt. Sie entscheidet letztlich, welche Partei wie stark im Bundestag vertreten ist. Während bei der Erststimme nur zählt, was dem Wahlkreissieger zufällt, hat die Zweitstimme immer gleich große Auswirkung auf die Wahl – vorausgesetzt, die gewählte Partei überspringt die Fünf-Prozent-Hürde.

Je mehr Stimmen eine Partei erhält, umso mehr Sitze erhält sie im Parlament. Leider nein!

Eigentlich sollte es in einem vernünftigen Wahlsystem ja so sein. Aber so ist es nicht, wie Martin Fehndrich, Initiator der Seite wahlrecht.de, ausführt. In vielen Wahlsystemen treten demnach negative Stimmen – also Stimmen, die der gewählten Partei im Ergebnis explizit schaden – auf. Auch bei Bundes- und Landtagswahlen konnte es bis 2009 vorkommen, dass durch Überhangmandate die Zusammensetzung des Bundestags nicht mehr exakt dem Zweitstimmenergebnis der Parteien entsprach. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht wurde das Wahlgesetz deshalb geändert. Überhangmandate werden durch Ausgleichsmandate aufgewogen.

Ungültige Stimmzettel beeinflussen die Wahl. Falsch gedacht!

Beeinflusst ein ungültig gemachter Wahlzettel die Wahl? Das Gerücht ist immer wieder im Umlauf. Doch tatsächlich haben ungültige Wahlzettel auf das Parlament genauso viel Einfluss, wie nicht wählen zu gehen: gar keinen. Ungültige Wahlzettel werden zwar erfasst, aber dafür, wie sich die Zweitstimme auf die jeweiligen Landelisten auswirkt, spielen sie keine Rolle – es zählen nur die gültigen Stimmen. Auch die wichtige Fünf-Prozent-Hürde wird anhand der gültigen und nicht der abgegebenen Stimmen berechnet. In der Statistik werden die ungültigen Stimmen zwar angegeben, mehr aber auch nicht. Wer also mit seiner Stimme Protest zum Ausdruck bringen will, sollte sich eher für eine Oppositionspartei entscheiden.