Das neue Infektionsschutzgesetz soll an diesem Freitag die letzte Hürde nehmen. Der Bundesrat entscheidet über die Neuregelung, um den Weg frei zu machen für das Inkrafttreten am 1. Oktober. Gelten sollen die Maßnahmen bis zum 7. April kommenden Jahres.

Bundeseinheitliche Regeln

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt künftig im öffentlichen Fernverkehr, für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Eine Masken- und Testnachweispflicht gilt für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten – sowie bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen.

Maßnahmen im Ermessen der Länder

Die Länder können mit Blick auf die erwartete neue Infektionswelle weitergehende Vorschriften festlegen, um das Gesundheitswesen oder andere wichtige Bereiche zu schützen. Dazu zählt auch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr sowie generell in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Es wird erwartet, dass es im ÖPNV bei der Maskenpflicht bleibt.

Bei der Maskenpflicht sollen in bestimmten Bereichen Ausnahmen gelten. Wer einen aktuellen Negativ-Test vorlegen kann, muss keine Maske tragen: Dies gilt generell bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen oder entsprechenden Einrichtungen sowie für die Gastronomie. Von der Maskenpflicht kann zudem ausgenommen werden, wer frisch genesen oder vor maximal drei Monaten eine abschließende Corona-Impfung erhalten hat. Die Länder können aber jeweils selbst entscheiden, ob sie diese Ausnahmen gelten lassen wollen oder nicht.

Eine Maskenpflicht können die Länder zudem in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr erlassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Anordnen können die Länder zudem eine Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen – wie Asylbewerberunterkünften, Haftanstalten, Kinderheimen sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Gefahrenlagen

Die Länder können per Parlamentsbeschluss zusätzliche, härtere Maßnahmen in Gefahrenlagen vorschreiben – nämlich dann, wenn sie eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens oder der sonstigen kritischen Infrastruktur wie der Energieversorgung oder der Polizei sehen. Diese Maßnahmen beruhen in erster Linie auf strengeren Maskenpflichten.

So können Maskenpflichten auch in Außenbereichen angeordnet werden, wenn dort ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Dann entfallen auch die Ausnahmen für Geimpfte, Genesene und Getestete.

Angeordnet werden können dann zudem Personenobergrenzen für Veranstaltungen in Innenräumen und verpflichtende Hygienekonzepte mit weiteren Auflagen zum Beispiel zur Lüftung. Auch kann generell ein Mindestabstand von 1,5 Meter vorgeschrieben werden. Nicht vorgesehen sind jedoch auch bei einer solchen verschärften Lage Lockdowns oder Geschäftsschließungen.

Corona-Beauftragte in Pflegeheimen

Pflegeheime sollen verpflichtet werden, Beauftragte zu benennen, die sich ums Impfen, die Hygiene, Testen und die Corona-Arzneimitteltherapie kümmern. Die Heime selbst bekommen dafür 250 Euro im Monat. Darüber hinaus gibt es pro Heim noch einmal insgesamt 750 Euro für denjenigen oder diejenige, der oder die sich um diese Aufgaben kümmern.

Corona-Verdacht bei Schulkindern

Wenn bei einem Schulkind der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, muss künftig anders als bislang vorgesehen kein ärztliches Attest vorgelegt werden, um wieder den Schulbesuch zu ermöglichen. Es reicht ein Antigen-Selbsttest.

Kinderkrankentage

Wenn Eltern wegen der Erkrankung eines Kindes zu Hause bleiben müssen, bekommen gesetzlich Versicherte bis Ende 2023 weiterhin zusätzliche Kinderkrankentage. Pro Kind sind es 30 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende erhalten 60 Arbeitstage.