Grundsätzlich ist es nicht verboten, während einer Krankschreibung zu arbeiten. Trotzdem sollten Beschäftigte einige Aspekte beachten, bevor sie sich wieder an den Schreibtisch setzen oder in den Betrieb zurückkehren. In manchen Fällen gibt es rechtliche Risiken.
Eine Gesundschreibung gibt es nicht
Selbst wer sich früher wieder fit fühlt, kann sich in Deutschland nicht gesundschreiben lassen. Eine solche Regelung sieht das Gesundheitssystem nicht vor. Trotzdem können Beschäftigte sich von ihrem Arzt bescheinigen lassen, dass sie wieder arbeitsfähig sind. Notwendig ist das aber nur in seltenen Fällen. In der Regel müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich mündlich melden, dass sie sich wieder einsatzfähig fühlen.
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht
Der Arbeitgeber steht in diesem Fall in der Fürsorgepflicht. Das heißt, er muss entscheiden, ob sein Mitarbeiter wieder einsatzfähig ist oder nicht. Er muss außerdem einschätzen, ob die Arbeit dessen Zustand verschlimmern könnte. Bei diesen Abwägungen geht es aber nicht nur um das Wohl des Erkrankten, sondern auch um das des Kollegiums.
Beschäftigte sind zwar grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihre Vorgesetzten über ihre Diagnose zu informieren. Trotzdem gilt: Handelt es sich um eine ansteckende Krankheit oder kann ein Angestellter wegen eines Knochenbruchs nur eingeschränkt arbeiten, sollte er das dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser kann dann zum Schutz von Kollegen und Kunden ablehnen, dass der Krankgeschriebene zur Arbeit erscheint.
In bestimmten Berufen müssen Arbeitgeber diese Entscheidung noch genauer abwägen als in anderen. Denn sie können sich schadensersatzpflichtig machen, wenn ein Mitarbeiter trotz Krankschreibung zur Arbeit erscheint. Ein solcher Fall könnte beispielsweise eintreten, wenn ein Lehrer trotz Grippe unterrichtet, ein LKW-Fahrer wegen eines gebrochenen Fußes einen Unfall riskiert oder eine Pflegekraft eine Magen-Darm-Infektion mit ins Krankenhaus bringt. Nicht zuletzt deshalb hat der Arbeitgeber jederzeit das Recht, krankgeschriebene Angestellte nach Hause zu schicken.
Lohnzahlung und Versicherungsschutz bestehen weiter
Sechs Wochen lang haben Beschäftigte bei einer Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung. In dieser Zeit ist der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, den vollen Lohn zu bezahlen. Daran ändert sich auch nichts, wenn Angestellte währenddessen arbeiten. Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben, wird die Lohnfortzahlung durch das Krankengeld abgelöst. Das heißt, ab dem 43. Krankheitstag bezahlt die Krankenkasse gesetzlich Versicherten eine Ausgleichssumme. Diese fällt geringer aus als die Lohnfortzahlung.
Über ihren Versicherungsschutz müssen sich Beschäftigte übrigens keine Sorgen machen. Denn sie sind – auch wenn sie während einer Krankschreibung arbeiten – genauso kranken- und unfallversichert wie sonst auch. Beschäftigte müssen ihrer Krankenkasse auch nicht melden, wenn sie dennoch arbeiten. Das übernimmt der Arbeitgeber.