Die eigene Gesundheit sollte immer an erster Stelle stehen – doch was passiert, wenn der Job krank macht? Viele Arbeitnehmer stehen vor der schwierigen Entscheidung, ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben. Doch eine Eigenkündigung kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährden, denn die Agentur für Arbeit verhängt in diesen Fällen häufig eine Sperrzeit. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Arbeitslosengeld nach Kündigung: Wann droht eine Sperrzeit?
Wer seinen Job verliert, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt ist. Das bedeutet, dass innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Dies schreibt die Kanzlei Ghendler und Ruvinskj in einem Beitrag zu dem Thema.
Problematisch wird es jedoch, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. Eine Eigenkündigung wird von der Agentur für Arbeit in der Regel als freiwillige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit gewertet. Die Folge ist eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Genauer geregelt ist dies in § 159 SGB III.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, kann die Sperrzeit entfallen. Ein solcher Grund kann eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sein, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.
Kündigung auf ärztlichen Rat: Wann entfällt die Sperrzeit?
Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen kündigen, müssen nachweisen, dass ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar war. Dazu reicht es nicht aus, sich einfach auf gesundheitliche Probleme zu berufen – die Agentur für Arbeit verlangt eine klare Begründung.
Wichtigster Nachweis ist ein ärztliches Attest, erklärt Rechtsanwalt Aaron Albrecht auf dem Portal anwalt.de. Darin müsse eindeutig bestätigt werden, dass der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers die Fortführung der Tätigkeit nicht mehr erlaubt. Zudem müsse das Attest darlegen, dass eine Besserung der gesundheitlichen Situation unter den aktuellen Arbeitsbedingungen nicht zu erwarten ist.
Zusätzlich verlangt die Agentur für Arbeit Beweise dafür, dass der Arbeitnehmer vor der Kündigung versucht hat, andere Lösungen zu finden. Dazu gehören Gespräche mit dem Arbeitgeber über eine Versetzung oder eine Änderung der Arbeitsbedingungen. Wer solche Versuche nicht unternommen hat, riskiert die Sperrzeit, selbst wenn eine Krankheit vorliegt, schreiben die Anwälte der Kanzlei Ghendler und Ruvinskj.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Kündigung auf ärztlichen Rat als wichtiger Grund anerkannt werden kann, wenn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Ohne detaillierte ärztliche Bescheinigung und Dokumentation der Bemühungen bleibt die Sperrzeit jedoch bestehen.
Aufhebungsvertrag wegen Krankheit: Eine Alternative zur Kündigung?
Eine weitere Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist ein Aufhebungsvertrag. Dabei einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Bedingungen.Ein Vorteil eines Aufhebungsvertrags kann sein, dass Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten oder sich mit dem Arbeitgeber auf eine wohlwollende Beendigung und ein gutes Arbeitszeugnis einigen können. Auch eine Freistellung kann der Kanzlei Fink und Partner zufolge Teil des Vertrags sein.
Allerdings birgt ein Aufhebungsvertrag auch Risiken. Die Agentur für Arbeit wertet ihn oft als freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was ebenfalls zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann. Zudem gibt es bei einem Aufhebungsvertrag keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung – diese müsse den Experten zufolge individuell ausgehandelt werden.
Besonders problematisch kann es werden, wenn im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart wird. In manchen Fällen wird diese auf das Krankengeld angerechnet, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin krank ist. Wer einen Aufhebungsvertrag in Erwägung zieht, sollte sich daher unbedingt vorab von einem Fachanwalt oder der Arbeitsagentur beraten lassen.
Eigenkündigung und ALG 1 - Welche Alternativen gibt es?
Da eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen mit vielen Unsicherheiten verbunden ist, sollten Arbeitnehmer zunächst prüfen, ob es andere Möglichkeiten gibt. Eine Option ist die Anpassung der Arbeitsbedingungen. Arbeitgeber sind in vielen Fällen bereit, Arbeitnehmer zu entlasten, indem sie sie auf eine andere Position versetzen oder Arbeitszeiten anpassen.
Ein weiteres Instrument ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Nach sechs Wochen Krankheit im Jahr ist der Arbeitgeber dem Rechtsschutz-Versicherer Arag zufolge gesetzlich verpflichtet, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Lösungen für eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erarbeiten.
Falls alle anderen Maßnahmen scheitern, kann es sinnvoll sein, sich zunächst arbeitsunfähig zu melden. Arbeitnehmer haben dann Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung und anschließend auf Krankengeld für bis zu 78 Wochen. Wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber krankheitsbedingt gekündigt, hat dies keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld – eine Sperrzeit wird in diesem Fall laut Arag nicht verhängt.