Mit dem Bürgergeld soll sich die Lage für hilfsbedürftige Menschen in Deutschland verbessern. Neben den schon mehrmals angehobenen Regelsätzen und einer Schonfrist für alle Erst-Empfänger sollen auch Freibeträge beim Hinzuverdienst für Entlastung sorgen. Von letzteren sollen vor allem die Minijobber profitieren. Wir sagen Ihnen, wie die Hinzuverdienst-Möglichkeiten von Bürgergeld-Empfängern mit einem Minijob aussehen, und welche Gruppe dabei besonders gut abschneidet.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob, oder auch 556-Euro-Job, bezeichnet laut Bundesagentur für Arbeit eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von höchstens 556 Euro monatlich oder einem Arbeitseinsatz von maximal drei Monaten oder 70 Tagen pro Kalenderjahr. Minijobber arbeiten zudem ohne Steuer- und Sozialabgaben, weshalb unter diesen Umständen brutto gleich netto ist. Was zunächst reizvoll klingt, ist es wohl aber nur für Schüler und Studierende. Denn wegen der fehlenden Sozialabgaben sind Minijobber logischerweise sozial nicht abgesichert, was etwa bei jüngeren Menschen, die ihr Berufsleben noch vor sich haben, weit weniger schwer wiegt als bei anderen Alterskohorten.
Minijobber mit Grundsicherung?
Bei Sozialhilfe-Empfängern sieht die Sache etwas anders aus. Grundsicherungsbezieher (nicht zu verwechseln mit Bürgergeld-Empfänger), das heißt Menschen über 65 Jahre oder solche, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, dürfen lediglich 30 Prozent ihres Minijobs anrechnungsfrei behalten. Die übrigen 70 Prozent werden mit der Sozialleistung verrechnet. Einen Freibetrag gibt es für sie nicht. Doch welche Regelung gilt nun für Beziehende des Bürgergelds?
Bürgergeld und Minijob: Anhebung der Freibetrags-Grenze
Bei Bürgergeld-Empfängern sind die Hinzuverdienst-Möglichkeiten etwas besser. So gilt im Unterschied zur Grundsicherung ein 100-Euro-Freibetrag, den die Betroffenen zusätzlich und anrechnungsfrei verdienen können. Bei Beträgen zwischen 100 und 520 Euro sind dagegen nur 20 Prozent anrechnungsfrei. Von 520 bis 1000 Euro dürfen Bürgergeld-Empfänger 30 Prozent ohne Anrechnung behalten. Zum Vergleich: mit der alten Hartz-IV-Regelung waren es noch 20 Prozent.
Ein Sprecher des Arbeitsministeriums erklärte auf Anfrage: „Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist neben dem Grundabsetzbetrag von 100 Euro ein Freibetrag abzusetzen, der sich nach der Höhe des Einkommens bemisst. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Einkommen aus einem Minijob handelt oder aus einem regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.“
Bürgergeld und Minijob: Eine Gruppe noch besser gestellt
Für Auszubildende, Schüler und Studenten, die unter 25 Jahre alt sind und ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen, gibt es einen erhöhten Grundabsetzbetrag. Dieser liegt im Jahr 2025 bei 556 Euro – also in Höhe eines Minijob-Gehalts. Der Grundabsetzbetrag ist vom Erwerbseinkommen abzusetzen, also ein Freibetrag.
In den Genuss kommen laut der Bundesagentur für Arbeit jedoch nur Studierende, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen. Des Weiteren gilt der Grundabsetzbetrag für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen, die nebenbei erwerbstätig sind. Diese Gruppe kann also bis zur Grenze von 556 Euro ohne Abzüge hinzuverdienen.
Lesen Sie hier alles zum Thema Bürgergeld und Wohnen: Welche Wohnung innerhalb der Schonfrist erlaubt ist, wie hoch die Miete sein darf und was Bürgergeld-Empfänger über anfallende Nebenkosten-Nachzahlungen wissen müssen.