Pegah Meggendorfer

Das Bürgergeld dient der Grundsicherung, wenn man gerade keinen Job hat oder man aufstocken muss, weil das Gehalt nicht reicht. Aber was gibt es für Optionen, wenn man gar nicht oder nur sehr wenig arbeiten kann? Hat man dann noch Anspruch auf Bürgergeld?

Hat man Anspruch auf Bürgergeld, wenn man nicht arbeiten kann?

Das Bürgergeld, das im Jahr 2023 das sogenannte Hartz IV abgelöst hat, dient laut Agentur für Arbeit in erster Linie erwerbsfähigen Menschen, die hilfebedürftig sind. Als hilfebedürftig gelten Menschen im Sinne der Agentur für Arbeit dann, wenn ihr Einkommen unter dem Existenzminimum liegt und sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Erwerbsfähig sind Menschen laut SGB II dann, wenn keine Krankheit oder Behinderung sie dauerhaft daran hindert, mindestens drei Stunden am Tag arbeiten zu gehen.

Das bedeutet, wer dauerhaft nicht erwerbsfähig ist und weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist vom Bürgergeld nach SGB II ausgeschlossen. Stattdessen bestehen Ansprüche auf Grundsicherung nach SGB XII oder auf eine Erwerbsminderungsrente, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt.

Natürlich gibt es aber auch Menschen, die trotz Beeinträchtigung zwischen drei und sechs Stunden arbeiten können, jedoch keine passende Stelle finden. Für diese Menschen greift das Konzept der sogenannten Arbeitsmarktrente – eine besondere Form der vollen Erwerbsminderungsrente.

Was genau ist die Arbeitsmarktrente?

Menschen, die mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten können, gelten als teilweise erwerbsgemindert. Das bedeutet, dass ihnen bei der Erwerbsminderungsrente nur eine halbe Rente zugesprochen werden würde. Der Sozialverband Deutschland erklärt aber: Können diese Menschen nachweisen, dass sie trotz gesundheitlicher Eignung und eigener Bemühungen keinen geeigneten Arbeitsplatz finden, kann ihnen die volle Rente zugesprochen werden. Es handelt sich dann um eine Arbeitsmarktrente.

Wer hat Anspruch auf die Arbeitsmarktrente?

Die Arbeitsmarktrente kompensiert damit Einkommensverluste, wenn eine Resterwerbsfähigkeit vorhanden ist, aber Teilzeitarbeit praktisch unmöglich ist – etwa bei fehlenden Angeboten. Es gibt aber einige Hürden, die man überwinden muss, um tatsächlich die Arbeitsmarktrente zu erhalten. So müssen laut Sozialverband Deutschland die sogenannten rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet, man muss fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und man muss innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben, zum Beispiel durch den Job oder den Bezug von Arbeitslosengeld I.

Darüber hinaus muss sich der Deutschen Rentenversicherung zeigen, dass der Teilzeit-Arbeitsmarkt tatsächlich „verschlossen“ ist, es also keine passenden offenen Stellen gibt. Dazu wendet sie sich an die Agentur für Arbeit. Sind alle diese Hürden gemeistert, bekommt man die Arbeitsmarktrente zugesprochen. Allerdings wird sie immer nur befristet gewährt, denn der Arbeitsmarkt kann sich stetig verändern.