Sie haben Ihre Nebenkostenabrechnung bekommen? Dann lohnt es sich, genau hinzuschauen. „Es wurde in Deutschland höchstrichterlich entschieden: Die Miete für die Rauchmelder kann nicht umgelegt werden“, sagt Herbert Weber, Vorsitzender des Mieterbunds Bodensee. Wird sie dennoch auf der Abrechnung aufgeführt, sei dies in den allermeisten Fällen ein Fehler. Einer, der in der Region schon häufiger vorgekommen ist.
Die Konstanzer Wohnungsbaugesellschaft Wobak, Vonovia, der Spar- und Bauverein: Sie alle haben laut Weber bereits Nebenkostenabrechnungen verschickt, bei denen der Mieterbund Bodensee den Fehler reklamiert habe. Je nach Wohnungsgröße belaufe sich die jährliche Miete für die Rauchwarnmelder auf 15 bis 23 Euro. „Ein geringer Betrag“, sagt Weber. „Deshalb haben wir auch mit der Wobak vereinbart, dass keine neuen Abrechnungen erstellt werden müssen, sondern es den Mietern nächstes Jahr gutgeschrieben wird.“ Die Abrechnungen seien bereits vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Arbeit gewesen.
Was Vermieter dürfen und was nicht
Im Mai 2022 hatten Deutschlands oberste Richter entschieden, dass Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Ausgangspunkt war ein Streit gewesen, bei dem eine Mieterin aus Nordrhein-Westfalen die „Miete + Wartung Rauchmelder“ auf ihrer Abrechnung angefochten hatte. In allen Bundesländern gibt es Vorschriften zum Einsatz der Geräte, in Baden-Württemberg müssen sie seit Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert sein.
Entscheidet sich ein Vermieter dazu, Rauchwarnmelder zu kaufen anstatt zu mieten, könne er die Kosten im Rahmen einer Modernisierungserhöhung auf den Mieter umlegen, heißt es im BGH-Urteil. Schließt er hingegen einen Miet- oder Leasing-Vertrag, handle es sich um „verkappte Anschaffungskosten“ und damit nicht um Betriebskosten.
Tauchen sie dennoch auf der nächsten Nebenkostenabrechnung auf, rät Weber Betroffenen, den Betrag einfach von der Gesamtsumme abzuziehen. „Dabei immer den Vermieter schriftlich darauf hinweisen, dass der Rauchmelder nicht umlagefähig ist.“ Bei Unsicherheit helfe der Mieterbund weiter.
Selbst wenn keine Rauchwarnmelder-Miete aufgeführt ist, empfiehlt Weber, die Nebenkostenabrechnung genau zu prüfen. Denn dort fänden sich sehr häufig „Kleinigkeiten, die der Mieter nicht zahlen muss“.