Im Namensrecht ist seit dem 1. Mai 2025 fast alles möglich, denn seitdem sind die Bestimmungen, wie jemand in der Ehe heißen darf, deutlich gelockert worden.
Bislang konnten Ehegatten bei der Heirat entweder einen gemeinsamen Ehenamen wählen oder jeweils ihre bisherigen Namen behalten. Ein gemeinsamer Doppelname für beide war aber nicht erlaubt – nur einer der Ehepartner durfte einen sogenannten Begleitnamen tragen.
Seit Mai 2025 können nun beide Ehegatten gemeinsam einen Doppelnamen führen – mit oder ohne Bindestrich. Wenn also Hans Müller die Ehe mit Annette Lüdenscheid eingeht, kann das Paar Müller-Lüdenscheid, Müller Lüdenscheid, Lüdenscheid-Müller oder Lüdenscheid Müller heißen.
Mehr Freiheiten, höherer Aufwand
Bereits drei Monate nach der Reformierung des Namensrechts lässt sich absehen, dass die Neuregelung für die Standesämter einen erhöhten Aufwand bedeutet. Ebenso zeigt sich, dass die neuen Möglichkeiten dankbar aufgegriffen werden.
Wie die städtische Pressestelle mitteilt, seien im Standesamt Villingen-Schwenningen seit Anfang Mai 40 Fälle zum neuen Namensrecht bearbeitet worden. Dabei habe es sich überwiegend um Fälle zum Kindernamensrecht gehandelt.
Aber auch die neue Möglichkeiten im Bereich der Ehedoppelnamen werden genutzt: Hier sind im Standesamt bisher fünf Fälle aufgelaufen, wie Pressesprecher Patrick Ganter sagt.
Neue Regelung für die Kinder
Im Vordergrund bei der Entscheidung für ein neues Namensrechts standen aber die Kinder: Eltern haben fortan die Möglichkeit, ihrem Nachwuchs künftig einen Doppelnamen aus den jeweiligen Familiennamen beider Eltern zu geben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie verheiratet sind oder einen gemeinsamen Ehenamen führen.
Der neue Passus im Namensrecht wurde nicht zuletzt deshalb aufgenommen, um die Situation für unverheiratete Paare oder in Patchworkfamilien zu verbessern.
Wenn Hans Müller in fester Beziehung oder in ehelicher Gemeinschaft mit Annette Lüdenscheid lebt, gelten für die Kinder jene vier Varianten, die bereits im Zusammenhang mit der Eheschließung genannt wurden.
Kinder können nach der Heirat ihrer Eltern entweder den Nachnamen eines Elternteils übernehmen oder einen Doppelnamen führen. Sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen sie selbst entscheiden, ob sie ihren Namen ändern oder beispielsweise einen Doppelnamen annehmen möchten.
Eine weitere Neuerung ist, dass Kinder nach einer Scheidung einfacher zum Nachnamen des Elternteils wechseln können, bei dem sie leben. Ab 14 Jahren gibt es ein Mitspracherecht mit persönlichem Erscheinen beim Standesamt.
Die hinkende Namensführung
Das neue Gesetz gilt auch rückwirkend, weshalb die Standesämter derzeit auch mit der Änderung von Namen beschäftigt sind. Die Möglichkeiten sind hierbei vielfältig und betreffen sowohl den Kindesnamen als auch den Ehenamen.
Zusätzlich kompliziert wird es für Ausländer, in deren Heimatländern ein anderes Namensrecht gilt. Für diesen Fall haben die Juristen und Behörden den Begriff der „hinkenden Namensführung“ ersonnen.
Erkennt also eine deutsche Behörde den Ehenamen, so muss das im Ausland noch längst nicht der Fall sein. Das heißt, dass jemand in Deutschland anders heißt als etwa in Italien, wo Ehenamen nicht akzeptiert werden. Das wiederum kann zu praktischen Problemen bei der Änderung des ausländischen Passes führen.
Mehr Beratung notwendig
Als Fazit heißt es aus dem Standesamt, dass mit dem neuen Namensrecht viele neue Möglichkeiten und Freiheiten verbunden seien. Und weiter: „In den Standesämtern wird jedoch ein erheblicher Beratungs- und Prüfungsaufwand bei der Beurkundung verursacht.“ Zudem sei der Beratungsaufwand bei Eheschließungen und Geburten deutlich gestiegen.