Harald Czycholl

Städte schließen ihre Hallenbäder, Denkmäler werden nicht mehr beleuchtet und in öffentlichen Gebäuden soll weniger geheizt werden: Möglichkeiten, im öffentlichen Raum Energie zu sparen, gibt es angesichts der rapide gestiegenen Energiepreise viele.

Im Privaten müssen sich Mieter oder Hausbesitzer auf hohe Nachzahlungen für ihre Energie einstellen. Auch manche Vermieter haben schon reagiert, um bei Warmwasser oder Heizung den Verbrauch zu senken – oder wollen die Nebenkostenvorauszahlung außerplanmäßig erhöhen.

Böse Überraschung droht

Wegen der steigenden Energiekosten kann die nächste Nebenkostenabrechnung für viele Mieter zur bösen Überraschung werden. Doch eine höhere Vorauszahlung dürfen die Vermieter deshalb im Vorhinein noch nicht verlangen. „Wer am Anfang des Monats auf seinem Konto eine höhere Abbuchung für die Miete entdeckt, muss das nicht hinnehmen“, betont Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Vermieter dürfen die monatlichen Abschlagszahlungen nicht einfach beliebig anpassen.“

Eine Erhöhung ist nur auf Grundlage der jährlichen Nebenkostenabrechnung erlaubt. Weist sie eine saftige Nachzahlung aus, können Vermieter die Abschlagszahlungen aufstocken.

Freiwillige Erhöhung möglich

Wer lieber nicht mit einem mulmigen Gefühl auf die nächste Nebenkostenabrechnung warten will, kann mit seinem Vermieter jetzt schon freiwillig eine höhere Abschlagszahlung vereinbaren. Juristin Rassat empfiehlt Mietern und Vermietern, den Dialog miteinander zu suchen. „In manchen Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, die Abschlagszahlungen zu erhöhen.“

Auch Michael Kranz, stellvertretender Vorsitzender des BFW Landesverbands Berlin/Brandenburg, plädiert für einen Schulterschluss von Mietern und Vermietern. „Es ist immens wichtig, dass Vermieter und Mieter nun aufeinander zugehen, die zu erwartenden Kosten transparent machen und einvernehmliche Lösungen für eine vorausschauende Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen finden.“

Wichtig dabei: Mieter sollten sich keinesfalls unter Druck setzen lassen und im Zweifel den örtlichen Mieterbund oder die Verbraucherzentrale zurate ziehen, bevor sie höheren Abschlagszahlungen zustimmen.

Ist die Inflation ein Grund für eine Mieterhöhung?

Auch bei der Frage, wie sich der Gasverbrauch senken lässt, gibt es viele Überlegungen. So hat die Bundesnetzagentur vorgeschlagen, die Mindesttemperatur für Mietwohnungen zu senken. Einige Immobilienkonzerne haben angekündigt, die Temperaturen nachts auf 17 Grad zu beschränken.

Was die Gerichte sagen

Eine gesetzliche Mindesttemperatur für Mietwohnungen gibt es in Deutschland nicht, allerdings eine Reihe von Gerichtsurteilen. „Vermieter dürfen die Heiztemperatur nicht einfach beliebig senken“, betont Juristin Rassat. „Tagsüber müssen nach den Gerichtsentscheidungen in Wohnräumen 20 bis 22 Grad Celsius herrschen.“ Für die Nacht – also zwischen 23 Uhr und sechs Uhr – ist die Rechtsprechung nicht einheitlich.

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Nach Ansicht der meisten Gerichte sollte die nächtliche Mindesttemperatur 18 Grad nicht unterschreiten. Bei Unterschreitung dieser Mindesttemperaturen liegt ein Sachmangel der Mietwohnung vor, der zu einer Mietminderung berechtigt. Grundsätzlich gehen die Gerichte zudem davon aus, dass innerhalb der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 1. Mai die Heizungsanlage angestellt sein muss.

Optimierung der Heizung ist Pflicht

Heizungsanlagen sollten in möglichst effizienter Weise arbeiten. Ab dem 1. Oktober sind Gebäudeeigentümer mit zentraler Wärmeversorgung deswegen verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich zur Optimierung ihrer Heizungsanlage vorzunehmen. Damit wird bewirkt, dass nur die tatsächlich benötigte Warmwassermenge in den Heizkörper fließt.

Der Energieverbrauch soll damit um bis zu 15 Prozent sinken. Vorgenommen werden muss ein solcher hydraulischer Abgleich durch einen fachkundigen Handwerker. Je nach Größe des Gebäudes fallen dafür Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro an.

Im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude können Vermieter einen Zuschuss zum Abgleich beantragen, der als Entlastung dienen kann. Ob die übrigen Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden können, ist nicht abschließend geregelt. Mieter sollten daher prüfen, ob die entsprechenden Kosten in der nächsten Nebenkostenabrechnung auftauchen – und sich dann beim Mieterbund oder der Verbraucherzentrale kundig machen, ob dies rechtens ist.

Warmes Wasser muss immer fließen

Bei der Warmwasserversorgung gilt grundsätzlich, dass Vermieter ihren Mietern nicht das warme Wasser abstellen dürfen und die Verfügbarkeit auch zeitlich nicht einschränken dürfen. Konkret heißt das für Mieter, dass zu jeder Zeit warmes Wasser aus den Leitungen kommen muss. Bleibt die Dusche kalt, ist das ein Mangel, der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt.

Möglich ist allenfalls, dass die Temperatur im Warmwasserspeicher oder Boiler abgesenkt wird, etwa von 55 auf 45 Grad. Wichtig dabei ist aber, dass das Wasser mindestens einmal im Monat auf über 55 Grad aufgeheizt wird, um einen Befall mit Legionellen zu verhindern.

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Zudem können sich Mieter und Vermieter auf eine freiwillige Einschränkung der Warmwasserversorgung verständigen, denn letztlich sind Einsparungen bei den Energiekosten im beiderseitigen Interesse.