Klaus Hekking klingt ganz aufgeräumt, seine gute Laune ist fast schon irritierend. Eigentlich würde man vermuten, dass er enttäuscht ist, vielleicht sogar wütend, weil sein von ihm angestrebtes Volksbegehren zum Gender-Verbot in Baden-Württemberg vorerst gestoppt worden ist. Das Innenministerium (IM) hält nach Informationen des SÜDKURIER den Antrag für nicht zulässig.
Doch Hekking, Anwalt und Unternehmer aus Heidelberg, sagt am Telefon fröhlich: „Ich bin positiv gestimmt, dass wir noch eine für beide Seiten gesichtswahrende und vernünftige Lösung finden werden.“ An diesem Freitag werde er noch mal mit Vertretern des Innenministeriums sprechen. Es gebe „interessante Ansätze und gute Ideen auf beiden Seiten“, die sie nun ausloten werden, wie Hekking es ausdrückt.
Innenministerium lehnt das Volksbegehren ab
Er hatte um einen Gesprächstermin gebeten, das von Thomas Strobl (CDU) geführte Ministerium willigte ein. In der vergangenen Woche hatte das Innenministerium ihn darüber informiert, sein Volksbegehren inklusive eigenem Gesetzentwurf („Stoppt das Gendern in Baden-Württemberg“) ablehnen zu müssen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Antrag nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspreche und zudem nicht vorschriftsmäßig gestellt worden sei.
Der eingereichte Gesetzentwurf wurde nach Beginn der Unterschriftensammlung in seinem Wortlaut verändert, so dass er nicht mehr von den geleisteten Antragsunterschriften gedeckt sei. Hekking und seine Mitstreiter hatten den Zulassungsantrag am 7. Dezember 2023 öffentlichkeitswirksam im IM abgegeben. Samt 46 Leitzordnern mit mehr als 14.000 unterschriebenen Formblättern. Sie wollen das Gendern in Landesbehörden, an den Schulen und Hochschulen verbieten. Also die Sternchen bei Bürger*innen oder den Doppelpunkt (Bürger:innen) per Gesetz abschaffen, damit Sprache auch für Menschen mit Behinderung verständlich bleibt. Sie fordern, dass sich alle an die Empfehlungen des Rats der deutschen Rechtschreibung halten sollen.

Gesetzentwurf nicht vereinbar mit Grundgesetz
Das ist genau das Problem, wie die Überprüfung ergeben hat. Die Beamten halten insbesondere den Gesetzentwurf nicht vereinbar mit dem Bestimmtheitsgrundsatz, der sich aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 und 28 Absatz 1 Grundgesetz beziehungsweise Artikel 23 Absatz 1 Landesverfassung ergibt. Übersetzt bedeutet das, dass Regelungen hinreichend klar und eindeutig sein müssen. Das sei im vorliegenden Fall allerdings nicht gewährleistet, sagen sie im IM.
So erwecke der Titel des Gesetzes, der Titel des Volksbegehrens, die Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck des Gesetzentwurfs den Eindruck, dass die Verwendung geschlechtsneutraler Sprache in all ihren Ausprägungen bei der Kommunikation der im Gesetzentwurf genannten Einrichtungen (Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden sowie alle übrigen Einrichtungen des Landes) generell und grundsätzlich verboten werden soll. Da dieser aber lediglich vorsieht, das sogenannte amtliche Regelwerk „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“ anzuwenden, blieben zahlreiche Möglichkeiten der geschlechtsneutralen Sprache zulässig.

Zudem verweist der Gesetzentwurf auf die gültige Fassung des amtlichen Regelwerks, die aber einem dynamischen Wandel unterliegt. Sofern weitere Formen geschlechtsneutraler Sprache vom Rechtschreibrat zugelassen oder vorgeschrieben würden, könne die Wirkung des Gesetzes möglicherweise sogar ins Gegenteil verkehrt werden.
Der Initiator will eine Lösung finden
Klaus Hekking ist diese Argumentation bekannt. Er glaubt dennoch, dass das Verfahren noch geheilt werden könne. „Ich möchte das Ganze nicht zu einer Glaubensfrage machen, sondern eine pragmatische Lösung finden“, sagt er. Ihm gehe es mit seinem Ansinnen auch um den Schutz der Meinungsfreiheit. Nicht zu gendern dürfe nicht bestraft werden, sagt der Rechtsanwalt. Er habe den guten Willen des Ministeriums herausgehört. Daher erwartet er, dass er sich den Klageweg zum Verwaltungsgerichtshof sparen kann.