Das tragische Unglück ereignete sich bereits am 4. April. Eine 29-jährige Taucherin aus der Schweiz, die an einem organisierten Tauchgang im Hochrhein bei Diessenhofen teil nahm, war von einem Kursschiff erfasst und dabei tödlich verletzt worden. Für sie kam jede Hilfe zu spät.

Laut Anklageschrift hatte der Veranstalter den Tauchgang durchgeführt, ohne über eine auf der Rheinstrecke erforderliche Ausnahmebewilligung des Kantons Thurgau zu verfügen. Lediglich eine Ausnahmebewilligung des Kantons Schaffhausen lag vor.

Tragischer Irrtum kostete ein junges Leben

Nach Erkenntnis der Strafuntersuchung und Ermittlungen der Kantonspolizei Thurgau soll sich der Veranstalter des Tauchganges vom Ostersonntag im Vorfeld bei der Schifffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein (URh) zwar nach dem geplanten Kursschiffverkehr erkundigt haben.

Der Hochrhein ist bei Tauchern auf beiden Seiten der Grenze sehr beliebt, hier beim Grenzübergang Altenburg (D) und Rheinau (CH)
Der Hochrhein ist bei Tauchern auf beiden Seiten der Grenze sehr beliebt, hier beim Grenzübergang Altenburg (D) und Rheinau (CH) | Bild: Sabine Gems-Thoma

Aufgrund eines Missverständnisses im E-Mail-Verkehr zwischen dem Veranstalter und der Schifffahrtsgesellschaft ging der Veranstalter in mutmaßlicher Verletzung seiner Sorgfaltspflichten jedoch davon aus, dass am Ostersonntag im Zeitraum des Tauchgangs kein Kursschiff verkehren würde – ein tragischer Irrtum, der der 29-jährigen Schweizerin das Leben kosten sollte.

14 Monate Haft beantragt

Die Anklage macht dem Veranstalter insbesondere den Vorwurf, die Mitteilungen nicht sorgfältig durchgelesen und sich trotz der für ihn erkennbaren Widersprüche nicht bei der Schifffahrtsgesellschaft rückversichert zu haben. Zudem soll der Veranstalter gemäß Anklage keine vorgeschriebene Taucherflagge an der Ein- und Ausstiegsstelle platziert und überdies nicht dafür Sorge getragen haben, dass vorbeifahrende Schiffführer im Gefahrenbereich auf die Markierung aufmerksam gemacht wurden.

Gestützt auf diese Erkenntnisse hat die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gegen den Geschäftsführer des Veranstalters Anklage wegen fahrlässiger Tötung beim Bezirksgericht Frauenfeld erhoben und eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden soll, sowie eine Geldstrafe über 5.000 Franken beantragt. Für den Geschäftsführer des Tauchveranstalters gilt die Unschuldsvermutung.