Die Hitzetage im Mai haben bereits viele Menschen nicht nur an, sondern auch auf und in den Bodensee gelockt. Und im Sommer werden es noch mehr sein, die als Schwimmer, Windsurfer oder Stand-up-Paddler vor den Ufern von Konstanz, Überlingen oder Friedrichshafen unterwegs sind.

Um dabei Unfälle oder andere Unglücke zu verhindern, gelten auch für Freizeit-Wassersportler Regeln, die sie beachten müssen – festgehalten in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. Sie gilt auf dem ganzen See, unabhängig von Landesgrenzen.

Im Sommer strömen die Massen nicht nur an, sondern auch auf den See. Das Bild zeigt eine Gruppe Stand-up-Paddler im Frühsommer 2018.
Im Sommer strömen die Massen nicht nur an, sondern auch auf den See. Das Bild zeigt eine Gruppe Stand-up-Paddler im Frühsommer 2018. | Bild: Arne Dedert/dpa/dpa-tmn | SK-Archiv

Diese Ordnung wurde jüngst ergänzt und präzisiert. „Die Änderung dient der Verkehrssicherheit auf dem See und der Nutzer“, erläutert der Schifffahrtsamtsleiter des Landkreises Konstanz, Markus Griesser auf SÜDKURIER-Nachfrage.

Bei der Neugestaltung der Schifffahrts-Ordnung sei es zum einen darum gegangen, bei bereits bestehenden Regeln neue Trendsportarten wie Wakesurfen sowie die technischen Neuerungen bei Booten mit zu berücksichtigen, so Griesser. Zum anderen wurden aber auch neue Regeln erlassen oder präzisiert, die etwa Schwimmer oder Stand-up-Paddler zu beachten haben.

Kennzeichnung von Brettern und Schwimmern

So müssen seit 1. April 2022 sowohl Segelsurf- als auch Drachensegelbretter sowie Stand-Up-Paddles, Paddelboote wie Kanus und Kajaks und Rennruderboote mit Name und Anschrift des Eigentümers gekennzeichnet werden. „Am besten mit einem nicht-wasserlöslichen Stift, einem Edding“, rät Schifffahrtsamtsleiter Griesser. Das gilt nun unabhängig von der Länge des Brettes oder Bootes.

Eine Frau paddelt mit ihrem Kind auf einem Stand-up-Paddle über den Bodensee. Wie andere muss sie ihr Brett laut Schifffahrtsordnung mit ...
Eine Frau paddelt mit ihrem Kind auf einem Stand-up-Paddle über den Bodensee. Wie andere muss sie ihr Brett laut Schifffahrtsordnung mit Name und Anschrift markieren | Bild: Felix Kästle/dpa | SK-Archiv

Und auch Schwimmer müssen sich künftig markieren, wenn sie außerhalb der Uferzone des Bodensees ohne Begleitfahrzeug unterwegs sind – mit einem „gut sichtbaren Schwimmkörper“, sprich einer aufblasbaren Boje oder einer starren Boje. Die Uferzone endet 300 Meter vom Ufer des Sees entfernt. Aufblasbare Schwimmbojen gibt es ab etwa 10 Euro zu kaufen.

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„In jüngster Zeit wurde vermehrt beobachtet, dass der Überlinger See schwimmend überquert wird“, erklärt Schifffahrtsamtsleiter Griesser. Die Bojen brauche es, damit die Schwimmer für andere Seenutzer wie Schiffsführer besser erkennbar seien.

Kein Treibenlassen auf dem Rhein

Zunehmend beobachtet worden seien auch Leute, die sich auf „nicht lenkbaren Schwimmkörpern“ wie Schwimminseln oder aufblasbaren Einhörnern auf dem Rhein treiben lassen, so Griesser. Das sei aufgrund der Strömung und des Verkehrs auf dem Fließgewässer sehr gefährlich.

Deshalb verbietet die Schifffahrtsordnung neu das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten, sowie „die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern“ auf einigen Abschnitten des Rheins. Stand-Up-Paddles fallen nicht darunter, da sie lenkbar sind.

Der Seerhein bei Konstanz: Auch auf ihm gelten neue Regeln.
Der Seerhein bei Konstanz: Auch auf ihm gelten neue Regeln. | Bild: Lukas Ondreka | SK-Archiv

Das Verbot gilt sowohl für den Seerhein vom Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen, als auch für den Rhein-Abschnitt zwischen der Landestelle Öhningen bis zur Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen sowie auf der anderen Seite des Sees für den Alten Rhein auf der Strecke von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung des Flusses in den Bodensee.

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