Das Ende der Bewerbungsfrist ist an diesem Montag um 18 Uhr erreicht: Demnach melden sieben Männer ihre Ambitionen auf das Amt des Oberbürgermeisters in Überlingen an. Sie haben ihre Bewerbungsunterlagen im Rathaus eingereicht. Ob sie auf dem Wahlzettel stehen werden, entscheidet der Gemeindewahlausschuss am Dienstag, 15. Oktober, 17 Uhr. Wahlsonntag ist am 10. November.

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Es gab kurzzeitig einen achten Bewerber. Wie Manfred Schlenker, Vorsitzender im Gemeindewahlausschuss mitteilte, habe an diesem letzten Tag der Bewerbungsfrist ein Mann seine Unterlagen eingereicht, hat seine Bewerbung aber am selben Tag aber wieder zurückgezogen. Um wen es sich dabei handelt, gab Schlenker nicht bekannt.

Sieben Männer, keine Frau

Eine Frau ist nicht im Rennen um den Chefposten im Rathaus. Folgende Männer gaben ihre Unterlagen ab: Amtsinhaber und Oberbürgermeister Jan Zeitler, Landtagsabgeordneter Martin Hahn, Friseurmeister Dennis Michels, Rechtsanwalt Olaf Wübbe, Raumausstattermeister Thomas Hildebrandt und Daniel Erne (ohne Beruf). Außerdem ein siebter Bewerber, der nicht wollte, dass sein Name vor der Entscheidung im Wahlausschuss bekannt wird. Erne hat zwar angefangen zu plakatieren, lehnte es bislang aber ab, für ein Zeitungsfoto fotografiert zu werden. Am Dienstag, 15. Oktober, tagt der Gemeindewahlausschuss. Das Gremium prüft die Wählbarkeit. Beginn der Sitzung im historischen Ratssaal ist um 17 Uhr.

Wer ist wählbar?

Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche sowie Unionsbürger, die in der Bundesrepublik wohnen. Die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Ihre Bewerbung muss 50 Unterstützerunterschriften von wahlberechtigten Personen aus Überlingen enthalten.

Nicht wählbar ist, wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte. Nicht wählbar ist zudem, wer laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschäftsunfähig ist – das sind Personen, die sich (nicht nur vorübergehend) „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden“.