In Überlingen wird erwartet, dass sich an Fastnachtssamstag viele Hänsele zu einer Art Hänselejuck treffen könnten. Auch wenn es offiziell keine Veranstaltung der Narrenzunft gibt, darf dennoch jeder für sich ins Häs steigen. Nicht zuletzt wegen der sich ständig ändernden Verordnungen herrscht Unsicherheit, was man darf, und was verboten ist. Wir versuchen in diesem Beitrag, etwas Licht in eine rechtliche Grauzone zu bringen.
Was plant die Polizei an Fastnachtssamstag?
Auf die Frage an das Polizeipräsidium, ob mit einem größeren Einsatz zu rechnen ist, antwortet ein Präsidiumssprecher in Ravensburg, dass die Priorität der öffentlichen Sicherheit gelte. Sprich: Ein ganz normaler Polizeieinsatz wie an einer ganz normalen Fastnacht.
Plant die Polizei 3G-Kontrollen?
Ganz klar: Nein. „Wir machen keine 3G-Kontrollen“, so der Polizeisprecher. Es gebe keine Rechtsgrundlage zur Überwachung eines Impfnachweises durch die Landespolizei. Derartige Kontrollen seien Aufgabe des potenziellen Veranstalters.
Plant die Polizei Maskenkontrollen?
Anlasslose Kontrollen nimmt die Landespolizei nicht vor, so Polizeisprecher Oliver Weißflog. Wenn jemand keine Maske trägt, wo er eine tragen müsste, dann handle es sich um einen offensichtlichen Verstoß, dem die Polizisten nachgehen können. Generell gilt aus Sicht der Landespolizei: „Wir haben in der Thematik nicht den Hut auf, weder bei der Interpretation der Vorschriften noch bei deren Kontrolle.“
Wie viele Hänsele bilden einen Hänselejuck?
Rechtlich betrachtet gibt es am Samstag auch bei einer Vielzahl an Hänsele keinen Hänselejuck. Denn es gibt hierfür keinen Veranstalter, die Narrenzunft, die sonst den Hänselejuck anmeldet, winkte ab – es gibt von ihr aus in diesem Jahr keinen Juck. Demzufolge ist zunächst jedes Hänselemitglied eigenverantwortlich für sein Handeln.
Wer kontrolliert einzelne Hänsele auf ihre Gesetzestreue?
Da es keinen Veranstalter gibt, und da die Polizei anlasslos nicht kontrollieren darf, wäre es Sache der Ortspolizeibehörde, sprich des Ordnungsamtes, mögliche Verstöße von Hänsele gegen die Corona-Verordnung zu überwachen.
Was sagt die Corona-Verordnung zu privaten Treffen?
Maßgeblich hierfür ist Paragraf 9 der Corona-Verordnung, in der Regelungen für private Veranstaltungen getroffen sind. In der aktuellen Warnstufe gibt es nur für Ungeimpfte Einschränkungen. Es darf sich dann maximal ein Haushalt mit maximal zehn weitere Personen treffen. Bei immunisierten Personen gibt es zahlenmäßig keine Beschränkung.
Muss ich kontrollieren, ob jemand neben mir immunisiert ist?
Nein, muss ich nicht. Die Antwort des Überlinger Ordnungsamtes hierzu ist eindeutig: „Personen, die sich auf öffentlichen Plätzen gleichzeitig aufhalten, müssen durch die anderen anwesenden Personen, die nicht zusammen gehören, nicht kontrolliert werden. Diese haben hierzu gar keine Berechtigung.“
Plant das Ordnungsamt gezielt Kontrollen?
Es stellt sich nun die Frage, ob von Seiten des Ordnungsamtes geplant ist, am Samstagabend gezielt Kontrollen zur Einhaltung der Corona-Verordnung vorzunehmen, ist gar mit der Kontrolle des Impfstatus‘ durch Kräfte der Ortspolizeibehörde zu rechnen? Die Antwort aus dem Rathaus lautet so: „Von Seiten der Ortspolizeibehörde sind aktuell keine größeren Kontrollen in diese Richtung vorgesehen, was jedoch nicht heißt, dass diese nicht auch stichprobenartig vorkommen könnten. Aus den guten Erfahrungen der letzten Monate heraus appellieren wir vielmehr an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg dringend einzuhalten.“
Muss ein Hänsele zusätzlich unter der Maske Maske tragen?
Die aktuelle Corona-Verordnung schreibt im Freien eine Mund-Nasen-Maske vor, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zur nächsten Person nicht eingehalten werden kann. Muss in diesem Fall unter der Hänselemaske zusätzlich eine Mund-Nasen-Maske getragen werden? Das Ordnungsamt sagt nein, ist sich aber auch nicht hundertprozentig sicher. Wörtlich antwortet die Pressestelle: „Unseres Erachtens nach ist unter der Hänselemaske keine zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich, da hier ein gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.“