Die für Waldshut-Tiengen ungewöhnlich heftigen Schneefälle der vergangenen Tage haben auf der einen Seite für Winterspaß in Form von Schneeballschlachten, Schneemannbauen und Rodelfahrten gesorgt. Auf der anderen Seite ist die weiße Pracht mit Pflichten verbunden. Denn wenn es schneit, bedeutet das nicht nur für den städtischen Schneeräumdienst Arbeit. Auch Hauseigentümer und Mieter müssen zu Schaufel und Streueimer greifen. In der sogenannten Streupflicht-Satzung, die sich in Details von Gemeinde zu Gemeinde unterscheidet, ist geregelt, wer, wo und wann Gehwege, Straßen und Zufahrten von Schnee und Eis befreit.
Während in einigen Gemeinden das Streuen mit Salz aus Umweltschutzgründen untersagt ist, darf in Waldshut-Tiengen Schnee und Eis mit handelsüblichem Streugut aller Art zu Leibe gerückt werden, wie Jürgen Wiener, Leiter der Ortspolizeibehörde, auf Nachfrage dieser Zeitung erklärt. „Es gibt keine Ausnahmen. Salz, Kieselsteine, Sand, Splitt, Sägemehl“, zählt er als Beispiele auf. „Am effektivsten ist jedoch Salz“, fügt Wiener hinzu.
Einsätze am Winterwochenende
Laut der Streupflicht-Satzung der Stadt Waldshut-Tiengen aus dem Jahr 2001, die nach wie vor gilt, ist außerdem vorgeschrieben: Eigentümer, egal ob sie selbst auf dem Grundstück wohnen oder ihr Wohneigentum vermieten, sind dafür verantwortlich, dass der an ihr Gelände angrenzende Gehweg bei Schneefall geräumt und dass gestreut wird. „Falls kein Gehweg an das Grundstück angrenzt, muss die anliegende Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,20 Meter geräumt und bestreut werden“, erklärt Jürgen Wiener.
Gleiches gelte für Zuwege oder zu öffentlichen Wegen oder Treppen, die an ein Grundstück grenzen. Auch Straßenanlieger in Fußgängerzonen wie der Waldshuter Kaiserstraße oder der Tiengener Hauptstraße seien verpflichtet, einen mindestens 1,20 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront freizuräumen. Bei Mietshäusern ist die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag geregelt: Entweder müssen die Mieter das Räumen und Streuen übernehmen oder der Vermieter beauftragt einen Hausmeisterservice.
In allen Fällen heißt es früh aufstehen: Werktags müssen bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr morgens Schnee und Eis entfernt werden. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Eisglätte auftritt, ist laut Satzung unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet an allen Tagen um 21 Uhr. Wer gegen die Satzung verstößt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 50 Euro rechnen. Jedoch kontrolliere das Ordnungsamt „nicht sofort mit Beginn des Schneefalls“, fügt der Leiter der Ortspolizeibehörde hinzu. „Das halte ich nicht für zielführend“, so Wiener. Wenn jedoch am Tag darauf eine Fläche immer noch nicht geräumt sei, würden die Mitarbeiter des Ordnungsamts kein Auge mehr zudrücken.
Ältere Menschen, die den Räumdienst nicht selbst übernehmen können, müssen für Ersatz sorgen. „Ich habe einen älteren Nachbarn, für den ich mitschippe. Das kostet mich nur ein paar Minuten mehr und ich tue ihm einen Gefällen“, erzählt Jürgen Wiener. Für öffentlichen Straßen und Flächen ist der Baubetriebshof der Stadt zuständig. Dieser hat am Montag unter anderem den Chilbiparkplatz vom Schnee befreit. „Weil derzeit kein Präsenzunterricht an den Schulen ist, hatte der Chilbiplatz vergangene Woche keine Priorität“, berichtet er. Wichtiger sei gewesen, die Hauptverkehrsstraßen wie beispielsweise zwischen Waldshut und Gurtweil zu räumen.