Wer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft etwas bauen will, und sei es nur ein Stall für 20 Hühner samt der notwendigen Umzäunung, der sieht sich vor hohe Hürden gestellt. Sogar dann, wenn das Vorhaben dem Tierschutz dienen soll. Diese Erfahrung macht derzeit Familie Thum aus Eigeltingen, die auf ihrem Grundstück am Rande des Ortsteils Guggenhausen ehrenamtlich Bruderhähnen ein artgerechtes Leben ermöglichen wollte (der SÜDKURIER berichtete).

Die Behörden fordern von Familie Thum, Hühnerstall und Zaun wieder abzureißen, da für die ehrenamtliche Aufzucht von Bruderhähnen keine landwirtschaftliche Privilegierung möglich sei. Eine solche ist aber erforderlich, um entsprechende Anlagen im Außenbereich einer Ortschaft errichten zu dürfen.

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Ehrenamtliche Tätigkeit ist „Liebhaberei“

Doch warum gibt es für ein solches Projekt, das dem Tierschutz dienen soll, keine solche Privilegierung? Grundsätzlich könne eine Aufzucht von Bruderhähnen selbstverständlich im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs erfolgen. „Um von einem landwirtschaftlichen Betrieb sprechen zu können, muss aber unter anderem aber eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Rein ehrenamtliche Tätigkeiten sind Liebhaberei beziehungsweise Hobby, für die der Privilegierungstatbestand des Baugesetzbuchs nicht gilt“, schreibt Marlene Pellhammer, Pressesprecherin des Landratsamts Konstanz dazu auf Nachfrage des SÜDKURIER.

So schön könnte das Leben für die Bruderhähne sein. Ohne Zaun und Stall drohen ihnen allerdings Fuchs, Marder und Verkehr.
So schön könnte das Leben für die Bruderhähne sein. Ohne Zaun und Stall drohen ihnen allerdings Fuchs, Marder und Verkehr. | Bild: Susanne Schön

Konkret heißt das: Familie Thum darf ihr Tierschutzprojekt auf ihrem Grundstück nicht umsetzen, weil sie damit keinen finanziellen Gewinn erzielen will. Doch auch die Tatsache, dass das besagte Grundstück inzwischen offiziell von dem Landwirt gepachtet wurde, für den die Familie die Hähne aufziehen will, reicht nicht aus, um eine landwirtschaftliche Privilegierung zu erlangen, so der Standpunkt des Landwirtschaftsamts des Landkreises.

Das Bauen im Außenbereich setze voraus, dass das konkrete Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Das Bundesverwaltungsgericht verlange in diesem Zusammenhang unter anderem, dass ein solches Vorhaben „durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird“, heißt es in der Antwort aus dem Landratsamt. Von Bedeutung sei dabei nicht nur die funktionale, sondern auch die räumliche Zuordnung des Vorhabens zur Hofstelle oder bereits bestehenden Wirtschaftsgebäuden.

Der Bauernhof ist zu weit weg

Das Grundstück, auf dem Familie Thum die Bruderhähne großziehen will, liegt ungefähr vier Kilometer Luftlinie von der Hofstelle sowie der bestehenden Tierhaltung des Antragstellers entfernt, schreibt Pellhammer. Ein räumlich-funktionaler Zusammenhang sei damit nicht mehr gegeben.

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Eine landwirtschaftliche Privilegierung wäre indes der einzige Weg, wie Familie Thum ihr Projekt doch noch umsetzen könnte. Ohne diese darf das betroffene Grundstück nur als Wiese oder Streuobstwiese genutzt werden, erklärte das Baurechtsamt Stockach bereits vergangene Woche auf Nachfrage des SÜDKURIER.