Es liest sich gruselig: „Unzureichende Improvisationskonstruktion zum Auffangen von Stinkflüssigkeit eines defekten Kanalanschlusses. Offen gelagerte Lebensmittel im Kühlraum auf verschmutztem Regal.“ Und es geht noch schlimmer: „Hinter einem Stikkenwagen, mit Backpapier bedeckte tote, halb mumifizierte, stinkende Ratte, wobei im Wagen mit Ameisen und Fruchtfliegen behaftete Altsüßwaren zur Herstellung süßer Semmelbrösel für künftige Produkte gelagert wurden.“
Beanstandungen wie diese der Lebensmittelkontrolleure im Landkreis Waldshut sind oft eine erschreckende Aneinanderreihung von unappetitlichen Zuständen in Bäckereien, Metzgereien, Gastronomien oder Konditoreien. Den Sachverhalt der einzelnen Kontrollen veröffentlicht das Amt für jeden zugänglich im Internet. Eine Warnung für die Kunden eigentlich, doch zwischen Überprüfung und Veröffentlichung können mehrere Wochen liegen. Warum ist das so?
Rechtlich vorgegebene Schritte
„Sobald die rechtlichen Voraussetzungen festgestellt sind, ist die Veröffentlichung ‚unverzüglich‘ vorzunehmen. Angelehnt an die Legaldefinition erfolgt eine Veröffentlichung dann ‚unverzüglich‘, wenn sie im zeitlichen Rahmen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs erfolgt“, teilt Landratsamts-Sprecherin Julia Fohmann-Gerber auf Nachfrage mit.
Zu dem genannten Verwaltungsablauf gehöre jedoch, dass wegen des mit der Veröffentlichung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des Lebensmittelunternehmers, zunächst ein entsprechendes Anhörungsverfahren zu erfolgen habe.
„Im Rahmen dieses Verfahrens kann das betroffene Lebensmittelunternehmen gegebenenfalls auch ein Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht beantragen.“ Erst danach, wenn feststeht, dass die Veröffentlichung rechtmäßig ist, kann diese erfolgen.
Amt muss Eintrag nach sechs Monaten wieder löschen
Entsprechend der rechtlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten könne die Dauer zwischen Kontrolle und Veröffentlichung deswegen zwischen zwei und acht Wochen dauern. „Wenn der Lebensmittelunternehmer während dieser Zeit oder auch innerhalb der Dauer der Veröffentlichung den zugrunde liegenden Missständen abhilft, ist dies entsprechend in der Veröffentlichung zu benennen“, so Fohmann-Gerber. Die Veröffentlichung sei nach sechs Monaten wieder zu entfernen.