Für den Bauherrn fiel die Entscheidung des Gemeinderats von Gaienhofen zunächst positiv aus. Unter dem Vorbehalt, dass eine Privilegierung für sein Bauvorhaben im Außenbereich vorliege und die Bestimmungen des Baugesetzbuches eingehalten würden, erteilte der Gemeinderat am 22. Dezember letzten Jahres dem Wiederaufbau einer abgebrannten Scheune auf dem Hof von Balisheim sein Einvernehmen. Doch nach der Vorlage der Baupläne für den Wiederaufbau der alten Scheune beim Landratsamt Konstanz wurde eine Privilegierung für den Außenbereich versagt.

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In der jüngsten Sitzung des Gemeinderats sahen sich nun Bürgermeister Uwe Eisch und Gemeinderatsmitglieder Anfeindungen ausgesetzt. Denn im Zusammenhang mit dieser Entscheidung sei in sozialen Medien und im Gemeindeblatt massiv Stimmung gegen Verwaltung und Gemeinderat gemacht worden, so Bürgermeister Uwe Eisch. Wider einer Verbreitung falscher Informationen und für eine Darstellung der rechtlichen Lage hatte Bürgermeister Eisch den Leiter des Amtes für Baurecht und Umwelt beim Landratsamt Konstanz, Thomas Buser, zu der Sitzung eingeladen.

Über mehrere Jahre hinweg wurde auf dem Hofgut Balisheim die Vesperstube in der abgebrannten Scheune als Veranstaltungsort für Lesungen, Weinproben oder Vereinstreffen genutzt. Hierfür habe es weder eine bau- noch gaststättenrechtliche Genehmigung gegeben, erläuterte Eisch: Der Gemeinderat habe dem Bauantrag zum Wiederaufbau der Scheune als festem Veranstaltungsort sein Einvernehmen nur dahingehend erteilt, wenn eine rechtliche Voraussetzung für eine Genehmigung vorläge.

Das Landratsamt hat das letzte Wort

Bürgermeister Eisch legte dar, dass die Gemeinde keine Baurechtsbehörde sei. Sie könne lediglich ihr Einvernehmen zu einzelnen Bauvorhaben erteilen. Werde das Einvernehmen durch die Gemeinde erteilt, so könne es durch die Baurechtsbehörde abgelehnt werden. Die Baurechtsbehörde könne aber auch ein vom Gemeinderat versagtes Einvernehmen wieder aufheben, so Eisch: Im Fall des Wideraufbaus der Scheune lägen nun rechtliche Gründe vor, weshalb das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig sei.

Die Wiedererrichtung eines von einem Brand zerstörten Gebäudes sei nach dem Baugesetzbuch zulässig, erläuterte Thomas Buser als Gastredner und Leiter des Amtes für Baurecht beim Landratsamt: Doch die Wiedererrichtung sei an wesentliche Voraussetzungen geknüpft. Das zerstörte Gebäude musste zulässigerweise errichtet worden sein. Gebe es eine Baugenehmigung als Verwaltungsakt, so könne man sich auf diese berufen. Es dürfe aber nur das wiedererrichtet werden, was ursprünglich war.

Baurechtsbehörde hat einen kleinen Spielraum

Erweiterungen könnten insofern zugelassen werden, wenn ältere Gebäude einen anderen Standard hatten als heute, erläuterte Thomas Buser: Denn gerade in landwirtschaftlichen Betrieben habe es früher kleine Zimmer gegeben. Wobei das Wohnzimmer gleichzeitig als Büro für den Betriebsinhaber diente, so Buser. Das Baurechtsamt prüft, ob die Räume genehmigt waren oder in anderer Form zulässig errichtet wurden. Für eine Genehmigung eines Bauvorhaben müsse die Bauvorlage ganz säuberlich und plausibel dargestellt werden.

Wichtig für eine Privilegierung eines Bauvorhabens in einem Außenbereich sei, dass eine Landwirtschaft im Sinne des Gesetzbuches vorliegt und das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Baurechtsbehörde prüft beim Bauvorhaben kritisch nach der tatsächlichen Zweckbestimmung. Dabei sei es unwesentlich, was ein Bauherr in seinen Bauantrag hineinschreibe.

Gastronomie als Gewerbe ist nicht zulässig

Der Gesetzgeber berücksichtigte, dass es auch Nutzungen geben kann, die nicht zwingend mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sind. Ein klassisches Beispiel sei Ferien auf dem Bauernhof in Ferienwohnungen. Diese seien dann zugelassen, wenn sie dem Betrieb zu- oder untergeordnet sind und keine Haupteinnahmequelle darstellen, so Buser. Ebenso könnten Straußwirtschaften zugelassen sein, insofern sie keine Gaststätten werden. Diese seien in einem Außenbereich unzulässig. Buser spricht von einer schwer auszubalancierenden Waage: Geht es darum, ob es dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet sei oder schlichtweg um ein Gewerbe. Hier wird die Landwirtschaftsbehörde einbezogen. Der Landwirt und Bauherr müsse klar offenlegen, was er vorhat. Versagt er dies, so gebe es keine Genehmigung.

Abgebrannte Objekte, die eine landwirtschaftliche Nutzung hatten, dürfen genau in diesem Umfang plus einer maßvollen Erweiterung und an gleicher Stelle mit derselben Nutzung wieder errichtet werden, fasste Buser zusammen. Seien sie nicht genehmigt worden, so prüft die Behörde, ob sie genehmigt werden können. Zugleich räumte Buser mit einem Missverständnis auf, das im Gemeinderat kursierte: Im Zusammenhang mit der Vesperstube habe die Baurechtsbehörde nichts geduldet. Sie könne nur möglicherweise das dulden, worüber sie ein Wissen habe. Eine Duldung sei, wenn eine Behörde klar erkennbar nicht einschreiten will. Und sie zähle auch nur so lange, wie das Objekt stehe.