Zu einer Geldstrafe in Höhe von 6000 Euro ist ein 45-jähriger regionaler Handwerksbetreiber vor dem Amtsgericht Sigmaringen verurteilt worden. Die Entscheidung von Richterin Kristina Selig war ganz im Sinne der Verteidigung, die gegen den Strafbefehl vom 21. April dieses Jahres wegen einer fast doppelt so hoch angesetzten Geldstrafe dieses Revisionsverfahren angestrebt hatte.

Staatsanwaltschaft geht von fahrlässiger Körperverletzung aus

In der Verhandlung wollte die Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der „fahrlässigen Körperverletzung“ aber nicht abrücken: Der Angeklagte trage als Bauleiter die Hauptverantwortung für ein eingestürztes Baugerüst, das dort 2019 zum Hausneubau in einem Meßkircher Teilort angebracht worden war. Dabei zogen sich zwei junge Mitarbeiter der Firma, 26 und 22 Jahre alt, bei ihrem Sturz aus vier Metern Höhe erhebliche körperliche Verletzungen zu. Beide wurden im Krankenhaus behandelt, letzterer musste noch ein Jahr später operiert werden. Beide vernahm das Gericht als Zeugen. Beide lehnten es ab, ihren Chef zu belangen oder Schmerzensgeld einzufordern.

Bauherr hatte das Gerüst aufgestellt

Zudem vermochte Richard Beurer, der Verteidiger des Angeklagten, seine These zu untermauern, dass der Fall nicht richtig untersucht worden sei: Sein Mandant habe trotz aller mitzutragenden und eingeräumten Schuld nicht sämtliche Risiken einschätzen können. So hätte der Bauherr aus Gründen der Kostenersparnis in Alleinregie das Gerüst aufgestellt. Und er hätte an einem Wochenende ohne Mithilfe oder Wissen der Baufirma ein „beträchtliches Volumen an Holzmaterial“, so Beurer, auf dieses Gerüst transportiert und einseitig gelagert, was in einer Bilddokumentation zu erkennen sei. Geschätzte 250 Kilo Gewicht, die wohl maßgeblich zum Zusammenbruch des Baugerüsts an jener Stelle geführt hätten.

Qualitativ unzureichende Dübel verwendet

Eine untergeordnete Rolle spielten bei dessen Verankerung auch qualitativ unzureichende Dübel, die zur mangelnden Standfestigkeit der Anlage beigetragen hätten. Der Angeklagte gab an, sie auf Empfehlung seines Lieferanten erworben zu haben. „Das hätten sie überprüfen müssen“, meinte Richterin Selig.

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Sie hielt dem Angeklagten jedoch strafmildernd zugute, dass dieser zuvor niemals straffällig geworden sei, die Geschädigten kein Interesse an seiner juristischen Verfolgung zeigten und dieser selbst, neben dem zeitlichen Ausfall seiner zwei Beschäftigten, einen finanziellen Schaden davongetragen habe. Die Verteidigung verzichtete nach dem Urteil auf weitere Rechtsmittel.