Wegen Beihilfe zu einem unerlaubten Aufenthalt und der Beschäftigung von drei illegal eingereisten Personen ist ein Restaurant-Inhaber aus einer Stadt im Landkreis Sigmaringen zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe vor dem Amtsgericht Sigmaringen verurteilt worden. Die Strafe wurde von Amtsrichterin Ruth Rosauer für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Ihm wurde eine Geldstrafe von 3000 Euro auferlegt, die er an die Bewährungs- und Gerichtshilfe in Hechingen zu leisten hat.

Widerspruch gegen Strafbefehl eingelegt

Der Angeklagte hatte über seinen Verteidiger Marco Schiedt Einspruch gegen einen Strafbefehl erhoben. Dem 58-Jährigen war ein Dolmetscher beigestellt, der alle Vorwürfe in der Anklageschrift in Abrede stellte. Sie beruhten auf einen routinemäßigen Besuch von Lebensmittelkontrolleuren des Landratsamtes Sigmaringen im Dezember 2022 in seinem Lokal. Beim Betreten des Gastraumes hatten diese sogleich drei unerlaubt beschäftigte Personen bemerkt: Einer sei mit dem Schnippeln von Gemüse in der Küche neben einer Spüle befasst gewesen, der Zweite habe ein T-Shirt des Restaurantbesitzers getragen und sei bei ihrem Anblick „erschrocken weggelaufen“, der dritte habe gerade einen mit Lebensmitteln gefüllten Einkaufswagen in gastronomischer Größenordnung herangekarrt. Zudem entdeckten sie deren geöffnete Reisekoffer und Taschen in den Schlafgemächern des Hauses.

Männer haben sich illegal in Deutschland aufgehalten

Dies bestätigte der Verantwortliche des Kontrolldienstes als Zeuge vor Gericht, wie der von ihm alarmierte Inspektor der Zollbehörde. „Für uns war der Sachverhalt ziemlich klar“, sagte der Zollbeamte, Kleidung sowie deren Tätigkeiten im Restaurant hätten „stark auf eine Beschäftigung schließen“ lassen. Eine Überprüfung der Personen hätte ergeben, dass sie sich illegal in Deutschland aufhielten. Zwei der identifizierten Männer seien über einen Fahndungserfolg von der Staatsanwaltschaft in Hof (Bayern) bereits zu Geldstrafen verurteilt worden.

Beschuldigter beteuert immer wieder seine Unschuld

Von den Vorgängen im eigenen Lokal will der Angeklagte aber nichts gewusst haben. Er beteuerte seine Unschuld damit, dass er sich an jenem besagten Vormittag krank gefühlt und sich, vom Sohn begleitet, zunächst in ärztliche Obhut begeben hätte. Als er später zurückgekehrt sei, hätten sich Polizei und Kontrollbehörde bereits vor Ort befunden.

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Die drei besagten Personen würde er wohl „von früher“ aus Begegnungen in seinem Heimatland kennen, sie hätten ihm gesagt, dass sie bei Gelegenheit mal vorbeischauen zu wollen. Was er als Begründung für das Treiben seiner angeblich überraschend aufkreuzenden Gäste nachlieferte, glich eher einer Posse mit grotesk anmutenden Zügen: So meinte er, dass seine Gäste eben Hunger verspürt und sich selbstständig bedient hätten, einer habe sich ungefragt mit einem T-Shirt aus dort gelagerten 50 Exemplaren bedient. Und einer sei wohl einkaufen gegangen – zum unverhältnismäßig für einen Privathaushalt randvollen Einkaufswagen könne er nichts sagen: „Ich war ja nicht da!“ Ebenso könne er nicht wissen, wie die drei in seine Wohnung gekommen seien.

Staatsanwalt ist über das „Reich der Märchen“ entrüstet

„Ja, wollen sie uns eigentlich für dumm verkaufen“, entrüstete sich der Erste Staatsanwalt Ronny Stengel. Sämtliche Einlassungen des Angeklagten ließen sich in das „Reich der Märchen“ verbannen. Ihm falle es schwer, da nicht polemisch zu werden: „Sie wussten sehr genau, dass die drei Personen einen Aufenthaltstitel brauchen und dass sie Beihilfe zu einer unerlaubten Tätigkeit geleistet haben!“ Der Staatsanwalt riet dem 58-Jährigen mit Fingerzeig auf ein sonst drohendes höheres Strafmaß, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen. Dieses Ansinnen lehnte jedoch dessen Verteidiger in Abstimmung mit seinem Mandanten ab: „Die Indizien sind zu dürftig und im Rechtssinne liegt auch keine Beschäftigung vor“. Außerdem sähe er keine Anhaltspunkte, woraus sein Mandant schließen sollte, dass dessen Besucher keine Aufenthaltstitel besäßen, argumentierte Schiedt und beantragte einen Freispruch für seinen Mandanten.

Richterin stuft Behauptungen des Beschuldigten als völlig realitätsfern ein

Richterin Rosauer hielt jedoch den Tatbestand im Sinne der Anklage für eindeutig gegeben. Die Behauptungen des Verurteilten seien völlig realitätsfern und „typische Ausreden“: Dass ein Besucher spontan vorbeikommt, um Gemüse zu schneiden, sich ein T-Shirt mit dem Firmenlogo überstülpt oder einen überfüllten Einkaufswagen in nicht haushaltsüblichen Mengen anliefert. Bei ihrem Urteilsspruch blieb sie einen Monat unter dem geforderten Strafmaß des Staatsanwaltes. Gegen das Urteil legte der Anwalt des Beschuldigten fristgerecht Berufung ein und nun wird das Landgericht über den Fall und das Strafmaß zu entscheiden haben.