Nach einer tödlichen Schussabgabe eines Aargauer Kantonspolizisten auf einen 68-Jährigen während eines gefährlichen Polizeieinsatzes in Suhr im November 2020, gibt die zuständige Staatsanwaltschaft jetzt das Ende der Untersuchung und die Einstellung des Verfahrens bekannt.

Was passierte damals?

Die Kantonspolizei erhielt im November 2020 einen Notruf, wonach in Suhr ein Mann mit Suizid drohe. Vor Ort habe sich der Kontakt mit dem 68-Jährigen für die Polizisten schwierig gestaltet. Er habe ein Messer in der Hand gehalten und Drohungen gegen die Polizisten ausgesprochen. Zudem habe sich der Mann nicht gesprächsbereit gezeigt und sei in keiner Weise auf die Deeskalationsversuche der Beamten eingegangen.

Kurze Zeit später sei er mit dem Messer unvermittelt auf die Einsatzkräfte losgegangen. Um den lebensgefährlichen Angriff zu stoppen, habe die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch gemacht. Dabei habe der Mann tödliche Verletzungen erlitten. Die umgehend eingeleiteten Reanimationsversuche konnten ihn laut Angaben nicht retten, er verstarb noch am Einsatzort.

Wie laufen solche Untersuchungen?

„Wie in solchen Fällen üblich, wird das Vorgehen der Polizei während des Einsatzes von Amts wegen untersucht. Die Staatsanwaltschaft leitet hierzu ein entsprechendes Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung ein und stellt Fragen zum Schusswaffeneinsatz und dessen Verhältnismäßigkeit“, schreibt Adrian Schuler, Sprecher der kantonalen Oberstaatsanwaltschaft in der Pressemitteilung vom Montag, 11. März.

Ebenfalls üblich sei das Einsetzen eines außerordentlichen Staatsanwalts aus einem anderen Kanton, was die objektive Sicht auf die Ereignisse weiter unterstütze. Diese detaillierte Untersuchung der Staatsanwaltschaft Luzern wurde laut Mitteilung nun abgeschlossen.

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Was kam bei den Ermittlungen heraus?

Sowohl die Aussagen der Zeugen als auch die Obduktion und die Sachbeweise würden ein einheitliches Bild ergeben. Für die Abwehr der für den angegriffenen Polizisten lebensgefährlichen Situation stand zu diesem Zeitpunkt kein milderes Mittel zur Verfügung. Der Polizist hatte in Notwehr gehandelt. Der Einsatz der Schusswaffe war verhältnismäßig.

Das Verfahren gegen den Polizisten wurde in der Folge eingestellt. „Gegen die Verfügung kann das Rechtsmittel ergriffen werden“, heißt es abschließend.