Für die lange Anklage ist die Erklärung dünn. Seine Partnerin habe ihn mit seinem besten Freund betrogen und seinen Job habe er auch verloren, so ein 37-jähriger Deutscher vor dem Bezirksgericht Rheinfelden. Dort musste sich der bereits einschlägig Vorbestrafte unter anderem wegen diverser Straßenverkehrsdelikte verantworten, die er von Sommer 2022 bis Frühling 2023 begangen haben soll.
So flog er etwa auf der Autobahn in Nähe des Grenzübergangs auf, als er mit falsch angebrachten Kontrollschildern und ohne Fahrberechtigung unterwegs war. Diese wurde ihm von Amtes wegen einige Monate zuvor entzogen. Auch versuchte der Beschuldigte gemäß Anklage, am Grenzübergang Laufenburg ein Elektroschockgerät in die Schweiz einzuführen. „Ich hatte nicht vor, es als Waffe zu benutzen“, sagte der Beschuldigte.
Die meisten Taten gibt der Mann zu
Die meisten der ihm vorgeworfenen Taten räumte er ein. Etwa auch, dass er unter Drogenkonsum gefahren sei, ungültige Kontrollschilder nach Aufforderung nicht abgegeben habe und seinen Audi ohne Kontrollschild mehrere Wochen auf dem öffentlichen Parkplatz eines Spitals abgestellt habe. „Ich wollte es aufbereiten und weiterverkaufen. Der Parkplatz war dort sowieso immer frei“, so der Beschuldigte.
Die Staatsanwaltschaft forderte eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, eine Buße von 1500 Franken sowie den Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu 110 Franken. Der Verteidiger des Beschuldigten war der Ansicht, auf diesen Widerruf könne im Sinne eine Verwarnung nochmals verzichtet werden. Auch er forderte für seinen Mandanten ein Bußgeld über 1500 Franken, jedoch beantragte er – statt einer bedingten Freiheitsstrafe – eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 30 Franken.
Verteidiger fordert Teilfreispruch
In seinem Plädoyer forderte der Verteidiger in wenigen Punkten einen Teilfreispruch. Etwa vom Fahren in fahrunfähigem Zustand, als anlässlich der Kontrolle am Grenzübergang Rheinfelden beim Beschuldigten Amphetamin im Blut nachgewiesen wurde. Gemäß Verteidiger sei der Vortest auf den Drogenkonsum rechtswidrig erfolgt, da vor diesem keine Verdachtsmomente bestanden hätten, welche den Vortest auf Drogen und die anschließende Blutabnahme legitimiert hätten.
Auch habe sein Mandant den Audi, den er rechtswidrig auf dem öffentlichen Parkplatz des Spitals parkte, nicht ohne Fahrberechtigung und Haftpflichtversicherung an einen anderen Ort gefahren, sondern diesen dorthin abschleppen lassen. Gemäß Polizei sei die Motorhaube am neuen Abstellort jedoch warm gewesen.
Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, auf der Autobahn im Tempo-80-Bereich 40 Stundenkilometer zu schnell gefahren zu sein. Das Zivilfahrzeug der Polizei, das der Beschuldigte überholte, maß diesen mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 131 Stundenkilometern.
Gemäß Verteidigung aber provozierte die Polizei im Zivilfahrzeug die starke Beschleunigung rechtswidrig. Der Verteidiger bezichtigte hierbei die Polizisten, gegen Artikel 35 Absatz 7 im Straßenverkehrsgesetz verstoßen zu haben. Nach diesem ist die Straße dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug freizugeben und der Überholte darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
An einem Punkt gibt es Zweifel
Das Bezirksgericht Rheinfelden verneinte im Urteil, dass das Zivilfahrzeug der Polizei als Provokateur aufgetreten sei. „Das ist im Video nicht ersichtlich“, so Gerichtspräsident Björn Bastian. Auch sei der Vortest auf Drogen nicht ohne Verdachtsmoment erfolgt, da zuvor im Auto Reste von Betäubungsmitteln festgestellt wurden.
Zweifel bestanden allerdings für das Gericht darin, ob der Beschuldigte tatsächlich den Audi vom öffentlichen Parkplatz des Spitals an den neuen Abstellplatz gefahren hatte. Hier gab es aufgrund der dünnen Beweislage bezüglich Fahrens ohne Berichtigung und Haftpflichtversicherung einen Freispruch.
Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einem Bußgeld über 500 Franken und widerrief die bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu 110 Franken unter Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft.
Der Autor ist Redakteur der „Aargauer Zeitung“. Dort ist dieser Beitrag auch zuerst erschienen.