Der Kündigungsbrief ist abgeschickt, der neue Arbeitsvertrag unterzeichnet. Doch was passiert mit dem Resturlaub? Darf der Arbeitgeber die verbleibenden Urlaubstage streichen? Muss er nicht genommenen Urlaub auszahlen? Oder können die Urlaubstage sogar übertragen werden?

Das Wichtigste vorweg: Nach einer Kündigung – unabhängig davon, ob diese fristlos oder ordentlich erfolgt – bleibt der Anspruch auf Urlaub bestehen. Es besteht weiterhin das Recht, die offenen Urlaubstage zu nehmen.

Kann mein Chef meinen Urlaub verweigern?

Arbeitnehmer können während der Kündigungsfrist ihre verbleibenden Urlaubstage geltend machen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Auszahlung, insbesondere wenn sich das Unternehmen in einer Umbruchphase befindet und der Arbeitnehmer etwa seinen Nachfolger oder seine Nachfolgerin einarbeiten muss. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die nicht genommenen Urlaubstage auszahlen. Diese Regelung ist im Bundesurlaubsgesetz verankert.


Die Berechnung der Auszahlung hängt vom Zeitpunkt der Kündigung, dem Arbeitsvertrag und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ab. Es empfiehlt sich, einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen, um zu überprüfen, ob eine Regelung zur Auszahlung von Urlaubstagen festgehalten ist.

Übertragung von Resturlaub beim Arbeitgeberwechsel

Wenn es nicht mehr möglich ist, den Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist zu nehmen, verfällt dieser nicht automatisch. Es besteht die Möglichkeit, die Urlaubstage auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen und dort einzulösen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus dem Juni 2021 bestätigt, dass der neue Arbeitgeber diese Übertragung nicht verweigern darf. Der ehemalige Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die bereits genommenen oder ausgezahlten Urlaubstage ausstellen, damit der neue Arbeitgeber weiß, wie viele Urlaubstage noch offen sind.

Was passiert, wenn zu viele Urlaubstage genommen wurden?

Wenn mehr Urlaubstage genommen wurden, als dem Arbeitnehmer zustehen, kann der Arbeitgeber die überzähligen Tage vom restlichen Urlaub abziehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte kündigt und bereits mehr als die Hälfte seines Jahresurlaubs verbraucht hat. In diesem Fall kann der neue Arbeitgeber die überzähligen Urlaubstage von den noch verbleibenden Tagen des Jahresurlaubs abziehen.

Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende, können nicht genommenen Urlaubstage nicht ins neue Jahr beim neuen Arbeitgeber übertragen werden.