Obwohl es die klassische Rollenverteilung nicht mehr in der Form wie etwa noch vor 50 oder 60 Jahren gibt, bleiben nach wie vor oftmals die Frauen für die Kinder zu Hause. Bezüglich der Rente haben sie dadurch einen Nachteil, denn wer nicht arbeitet, zahlt auch keine Rentenversicherungsbeiträge und erhöht somit auch nicht die Rente. Um dem entgegenzuwirken, wurde die sogenannte Mütterrente eingeführt. Frauen werden Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben, sodass sie auch für diese Zeit später eine Rente erhalten.
Mütterrente: Was ist das?
Die Mütterrente wurde am 1. Juli 2014 eingeführt. Sie wurde ins Leben gerufen, um eine verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten zu ermöglichen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Zum 1. Januar 2019 wurde die Mütterrente II eingeführt und mit ihr weitere Verbesserungen bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten.
Wichtig zu wissen: Bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine eigenständige Rente, die extra neben der Altersrente ausgezahlt wird, sondern sie erhöht durch zusätzliche Rentenpunkte die spätere Rente.
Mütterrente: Was bekommt man für die Kindererziehung?
Aktuell gilt bei der Mütterrente laut Deutscher Rentenversicherung Folgendes:
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Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, erhält die Mutter bis zu 2,5 Kindererziehungsjahre auf ihr Rentenkonto gutgeschrieben. Da sie so gestellt wird, als hätte sie in dieser Zeit gearbeitet, wird der deutsche Durchschnittsverdienst angenommen. Dieser entspricht bis zu 2,5 Entgeltpunkten, auch Rentenpunkte genannt.
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Für jedes Kind, das 1992 oder später geboren wurde, erhalten Mütter bis zu drei Erziehungsjahre und damit auch drei Rentenpunkte.
Bei mehreren Kindern verlängert sich die Erziehungszeit entsprechend, unabhängig vom Geburtsjahr. Für Zwillinge, die zum Beispiel vor 1992 geboren wurden, erhält die Mutter bis zu fünf Erziehungsjahre.
Achtung: Die Mütterrente ist eine Herzensangelegenheit der Union, die die Ungerechtigkeit bei der Mütterrente durch die unterschiedlichen Rentenpunkte – je nach Geburtsjahr des Kindes – beseitigen möchte. Im Koalitionsvertrag haben sich Union und SPD darauf geeinigt, dass Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ebenso bis zu drei Rentenpunkte erhalten sollen. Im Ergebnispapier des Koalitionsausschusses heißt es dazu: „Die Mütterrente III wird zum 1. Januar 2027 umgesetzt.“
Die Deutsche Rentenversicherung hatte zuletzt allerdings erklärt, dass die erste Auszahlung wegen der Umstellung des Systems frühestens erst 2028 vorgenommen werden kann. Im Papier steht dazu: „Sofern eine technische Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, wird die Mütterrente rückwirkend ausgezahlt.“ Die neue Mütterrente wird also 2028 zum ersten Mal ausgezahlt, auch rückwirkend für 2027.
Mütterrente: Wer bekommt sie?
Mütterrente bekommen diejenigen, die eine Rente empfangen, bei denen Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden. Laut Deutscher Rentenversicherung können diese Zeiten immer nur einem Elternteil zur selben Zeit zugeordnet werden und das ist grundsätzlich zunächst die Mutter – auch dann, wenn sich beide Eltern die Erziehung teilen.
Es ist aber auch möglich, dass anderen Personen die Kindererziehungszeiten angerechnet werden und diese damit Mütterrente erhalten, wenn sie die Kinder erziehen:
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Väter
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Elternteile gleichgeschlechtlicher Paare
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Adoptiveltern
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Pflegeeltern
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Stiefeltern
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Großeltern und andere Verwandte
Mütterrente für Männer: Können auch Väter die Mütterrente bekommen?
Wie bereits erwähnt, können auch Väter die Mütterrente erhalten. Bei der Anerkennung der Erziehungszeit ist entscheidend, wer das Kind überwiegend erzogen hat, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.
Die Rentenversicherung geht zunächst automatisch von der Mutter aus. Die Eltern können die Kindererziehungszeit aber auch auf den Vater übertragen. Rückwirkend ist das maximal zwei Monate möglich. Diese Erklärung muss allerdings gemeinschaftlich und schriftlich durch beide Elternteile geschehen. Gibt es solch eine Erklärung nicht, muss der Vater nachweisen, dass er überwiegend das Kind erzogen hat.
Übrigens: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Erziehungszeiten im EU-Ausland auch dann bei der Rente berücksichtigt werden, wenn zuvor keine Beiträge in die deutsche Rentenversicherung einbezahlt wurden.