In Deutschland regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeitszeiten, sowie die Vergütung von Arbeit an Feiertagen. Es besagt ausdrücklich, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.

Dennoch gibt es Berufe, die unabhängig von Wochen- und Feiertagen ausgeübt werden müssen. Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit dienen, sind in der Regel von den Beschränkungen ausgenommen.

Rettungsdienst, Ärzte und die Polizei sind 365 Tage im Jahr im Einsatz, auch an Weihnachten. Ähnliches gilt zum Beispiel für Gastronomen, die oft arbeiten, wenn andere Urlaub machen. Für diese Berufsgruppen sieht § 10 ArbZG eine Ausnahmeregelung vor. So können Mitarbeiter folgender Institutionen an einem Feiertag arbeiten:

  • Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste
  • Gesundheitswesen
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Wetterdienste
  • Verkehrsbetriebe / Tankstellen
  • Tourismus und Fremdenverkehr
  • Sportveranstaltungen
  • Kulturbetriebe
  • Landwirtschaftsbetriebe
  • Presse

Welche Tage zählen als Feiertage?

Die gesetzlichen Feiertage in Deutschland sind zwar von der Gesetzgebung festgelegt, jedoch bedeuten sie nicht zwangsläufig in allen Bundesländern einen arbeitsfreien Tag. Beispielsweise ist Allerheiligen am ersten November in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag. Arbeitnehmer können an diesem Tag ausschlafen und Freizeitbeschäftigungen nachgehen, während Menschen in Berlin ein ganz normaler Arbeitstag bevorsteht. Deshalb unser Tipp: Überprüfen Sie die aktuellen Feiertage für ihr Bundesland.

Diese neun Feiertag gelten bundeseinheitlich:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Der Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • erster Weihnachtstag (25. Dezember)
  • zweiter Weihnachtstag (26. Dezember)

Obwohl Heiligabend und Silvester keine offiziellen Feiertage sind, ist es in vielen Unternehmen üblich, an beiden Tagen nur den halben Tag zu arbeiten. Die genaue Regelung sollten Sie jedoch bei Ihrem Arbeitgeber erfragen. Falls Sie sich den Tag freinehmen möchten, müssen Sie prinzipiell keinen ganzen Urlaubstag opfern.

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Arbeiten an Feiertagen – steht Ihnen ein Ausgleich zu?

Gemäß § 11 ArbZG muss Ihnen ihr Arbeitgeber für den am Sonn- oder Feiertag gearbeiteten Tag, einen Ersatzruhetag gewährleisten. Dieser Ausgleichstag muss innerhalb von acht Wochen vollzogen werden. Auch muss das Unternehmen sicherstellen, dass für den Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Zwar gibt es für Feiertage keine entsprechende Regelung, aber in beiden Fällen darf die Arbeitszeit keine acht Stunden überschreiten. In Ausnahmefällen kann die Arbeitszeit auf zehn Stunden verlängert werden, sofern ein Ausgleich in den nächsten acht Wochen erfolgt.

Steht mir ein Zuschlag zu, wenn ich an einem Feiertag arbeite?

Entgegen der allgemeinen Annahme sind Arbeitgeber nicht vom Gesetz dazu verpflichtet, einen Zuschlag für Feiertagsarbeit zu zahlen. In den meisten Tarif- und Arbeitsverträgen ist aber ein solcher Zuschlag festgelegt und daher weit verbreitet. Arbeiten Sie im öffentlichen Dienst, haben Sie einen tariflichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag von bis zu 35 Prozent. In den meisten Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen wird der Feiertagszuschlag pauschal geregelt. Ansonsten kann man individualvertraglich festlegen, ob der Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen mehr zahlt. Der Zuschlag ist steuerfrei. Allerdings bleibt die Regelung nur wirksam, solange er das Grundlohns des Arbeitnehmers nicht um 50 Prozent übersteigt. Zusätzlich entfallen Sozialabgaben, wenn Ihr Stundenlohn nicht über 25 € steigt.

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Kann es zu einer Strafe kommen, wenn man ohne Genehmigung an Sonn- und Feiertagen arbeitet?

Tatsächlich besteht die Möglichkeit, dass es zu einer Strafmaßnahme kommt. Je nach Schwere des Verstoßes kann das Arbeiten an einem Feiertag als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat gewertet werden. Ersteres kann eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen (§ 22 ArbZG). Wird das unerlaubt Arbeiten am Feiertag als Straftat gewertet, kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf den Arbeitgeber zukommen (§ 23 ArbZG).

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