Ein Kaminofen für die Übergangszeit oder für besonders kalte Wintertage als zusätzliche Heizquelle? Für viele Familien, die seit Anfang des Jahres neu bauten, stellte sich diese Frage gar nicht mehr. Denn das Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ (300) der KfW-Bank, ohne das kaum eine Finanzierung zustande kommt, schloss das Heizen mit Biomasse in jeglicher Art – also egal ob Holz- oder Pellet-Zentralheizung oder Kaminöfen – bei den Förderkriterien aus.
Wer also einen Kaminofen einbaute, erhielt keine Förderung. Seit Kurzem hat die KfW die Kriterien für dieses und weitere Förderprogramme wieder gelockert. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Kann man im Neubau nun wieder einen Kaminofen einbauen, ohne die Förderung zu verlieren?
Ja, wenn man folgende Dinge beachtet. Die neuen Konditionen erlauben jetzt den Einbau handbeschickter Kaminöfen – also die sogenannten Einzelraumfeuerstätten –, sofern sie nicht in den Heizkreislauf eingebunden sind und bei der Berechnung des Effizienzhauses nicht berücksichtigt werden, sprich nicht die primäre Heizquelle sind. Für den Bau der Zusatzheizung gibt es aber weder Zuschüsse noch die besonders günstigen Kreditkonditionen.
Welche Förderprogramme sind davon betroffen?
Zum einen geht es um das Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ (300), zum anderen um die Kreditprogramme 297 und 298 (Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude).
Ab wann gelten diese Änderungen?
„Seit dem 1. Juni 2024 gilt die Regelung, dass der Einbau von Kaminöfen wieder möglich ist“, sagt Sybille Bauernfeind, Sprecherin bei der KfW-Bankengruppe. Die Initiative #ofenzukunft, eine Interessenvertretung von Herstellern, Händlern und Handwerkern der Ofenbaubranche, kritisiert, dass die Aufhebung des Kaminofenverbots sich bislang nur im Kleingedruckten der Antworten auf die häufigsten Fragen bei den KfW-Förderprogrammen 297 und 298 findet.
„Wir erwarten, dass die Aufhebung des Kaminofenverbots nicht nur in den Tiefen der Homepage versteckt bleibt, sondern auch an die kommuniziert wird, die bis dato von einem Verbot ausgehen“, sagt Robert Mülleneisen, Sprecher der Initiative #ofenzukunft.
Gilt die Neuregelung in Sachen Kaminöfen auch für die Häuser, die bereits mithilfe der KfW gebaut wurden?
Nein. Die KfW weist darauf hin, dass die Einbau-Erlaubnis nur für neue Kreditverträge gilt sowie für laufende Projekte für die noch keine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) eingereicht wurde. Für alle anderen, bereits laufenden Verträge der Programme 297, 298 und 300 gilt: Kaminöfen dürfen nicht nachgerüstet werden. „Das Nachrüstverbot macht für uns angesichts der Lockerung keinen Sinn“, sagt Robert Mülleneisen.
Das trifft all diejenigen Hausbauer, die in den letzten Monaten einen Schornstein eingebaut haben, in der Hoffnung, doch noch einen Kaminofen einbauen zu können. Möglich ist das jetzt immer noch – allerdings erst nach Ablauf der Bindungsfrist des Kredits.
Warum kam es überhaupt zu dem Einbau-Verbot und aus welchen Gründen wurde es jetzt wieder gelockert?
Das Verbot hing mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammen, das den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen setzt im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und auf die Nutzung erneuerbarer Energien.
Die KfW-Förderprogramme dienen dazu, klimafreundliche Neubauten zu unterstützen, Emissionen zu reduzieren und zu vermeiden – und dazu passt ein Kaminofen nicht, so die damalige Argumentation. Warum das Verbot nun teilweise zurückgenommen wird, begründet die KfW schwammig. „Anlass war das Feedback aus dem Markt“, so Sybille Bauernfeind.