„Förderung der Heizung für 2025 jetzt noch sichern!“ Viele Sanitärbetriebe werben derzeit auf ihren Internetseiten bei Kunden dafür, sich schnell noch für einen Heizungstausch zu entscheiden. Der Hintergrund: Die üppige Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung über die Förderbank KfW steht auf der Kippe.

Die CDU hat angekündigt, nach einem möglichen Wahlsieg das derzeitige Heizungsgesetz zu überarbeiten oder gar abzuschaffen. Aber ist es auf die Schnelle bis Ende Februar überhaupt noch möglich, Fördergelder zu beantragen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wie lange dauert es, um eine Förderzusage von der KfW zu erhalten?

„Wenn die dafür notwendigen Unterlagen online über das Kundenportal bei uns eingereicht werden und die geplante Heizung förderfähig ist, geht das binnen Minuten“, sagt Christine Volk, Pressesprecherin bei der KfW.

Um den Antrag abschicken zu können, braucht man allerdings einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Unternehmen. Sprich: Wer eine Firma findet, die einem rechtzeitig ein förderfähiges Angebot für den Tausch vorlegt, kann sich die Gelder noch sichern bis zur Neuwahl.

Hans-Joachim Horn von der Engerieagentur Konstanz macht vor, wie es geht: In der kalten Jahreszeit gilt es vor allem, die Temperatur der ...
Hans-Joachim Horn von der Engerieagentur Konstanz macht vor, wie es geht: In der kalten Jahreszeit gilt es vor allem, die Temperatur der Heizung richtig einzustellen. So kann nicht nur Energie gespart werden, sondern auch die Schimmelbildung in den Räumen verhindert werden. | Bild: Jarausch, Gerald

Muss der Betrieb die neue Heizung dann zügig einbauen?

Nein. Zwar braucht der Vertrag ein Datum, wann die Maßnahmen voraussichtlich umgesetzt werden. „Ab Erhalt des Förderbescheides hat man dann aber bis zu drei Jahren Zeit, die neue Heizung einbauen zu lassen“, sagt Hans-Joachim Horn, der in Konstanz als Energieberater für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg arbeitet.

„Wichtig ist, dass der Leistungsvertrag mit dem Betrieb eine Klausel enthält, dass die Sanierung nur zustande kommt, nachdem es eine Förderzusage gibt“, so Horn. Fehle diese Klausel, könnte die KfW davon ausgehen, dass die Heizung ohnehin ausgetauscht werde – egal ob es dafür eine Förderung gebe oder nicht.

Kann man sich als Verbraucher darauf verlassen, dass die Fördergelder fließen – auch in drei Jahren noch?

Seitens der KfW heißt es dazu eindeutig: ja. Wer eine Förderzusage hat, für den sind die Gelder reserviert, bis die Maßnahmen umgesetzt werden – unabhängig davon, wer künftig in Deutschland regiert oder wie es mit dem Heizungsgesetz weitergeht. Der Verbraucher muss allerdings auf jeden Fall in Vorleistung treten: Zugesagte Fördergelder werden erst nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt.

Erfüllt Ihre Heizung alle im Jahr 2025 geltenden Bedingungen? In einigen Fällen müssen Überprüfungen das sicherstellen.
Erfüllt Ihre Heizung alle im Jahr 2025 geltenden Bedingungen? In einigen Fällen müssen Überprüfungen das sicherstellen. | Bild: Klaus-Dietmar Gabbert, dpa

Und was passiert, wenn man sich die Gelder jetzt reserviert, dann aber doch nicht binnen der drei Jahre abruft?

Auch wenn die Heizungsförderung teilweise üppig ausfallen kann: den Verbrauchern bleibt ein nicht unerheblicher Eigenanteil; hinzu kommt, dass man in Vorleistung treten muss. Wer eine Maßnahme für in zwei Jahren plant, dessen persönliche Umstände sich dann aber ändern, für den kann das Projekt womöglich nicht mehr zu stemmen sein. Vonseiten der KfW entfällt dann einfach der Anspruch auf Förderung.

Wer hat Anspruch auf Fördergelder und wie viel gibt es?

Antragsberechtigt sind alle Investoren, wie etwa private Eigentümer von Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen. Dies gilt derzeit für Anträge: Die Grundförderung als Zuschuss beträgt 30 Prozent für alle förderfähigen Gesamtkosten, sie steht allen Eigentümern offen. Die technischen Mindestanforderungen bespricht man am besten mit einem Fachbetrieb.

Zusätzlich gibt es einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent. Diesen bekommen nur selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen nicht mehr als 40.000 Euro pro Jahr beträgt.

Dann gibt es noch den Klimageschwindigkeitsbonus. Er beträgt 20 Prozent bis zum 31. Dezember 2028, wird danach kontinuierlich reduziert und entfällt ab dem Jahr 2037 ganz. Auch diesen Bonus können nur selbstnutzende Wohneigentümer beantragen. Bei Ölheizungen, Gas-Etagenheizungen oder Nachtspeicheröfen ist das Alter zum Austauschzeitpunkt egal. „Gasheizungen müssen für diesen Bonus mindestens 20 Jahre alt sein“, sagt Horn.

Insgesamt sind die förderfähigen Investitionskosten auf 30.000 Euro bei einem Einfamilienhaus beziehungsweise einer Wohneinheit begrenzt. Wer alle Boni ausschöpft, bekommt als maximalen Zuschuss 70 Prozent davon, also 21.000 Euro.

Erfüllt Ihre Heizung alle im Jahr 2025 geltenden Bedingungen? In einigen Fällen müssen Überprüfungen das sicherstellen.
Erfüllt Ihre Heizung alle im Jahr 2025 geltenden Bedingungen? In einigen Fällen müssen Überprüfungen das sicherstellen. | Bild: Klaus-Dietmar Gabbert, dpa

Was, wenn die Gasheizung noch vergleichsweise jung ist?

Sanitärbetriebe berichten von Kunden, die sich in den letzten Jahren noch eine Gasheizung eingebaut haben. Experten halten es für fragwürdig und wenig nachhaltig, intakte Geräte auszutauschen. Das sei erst ab einer Laufzeit von 15 Jahren eine Überlegung wert. Den Klimabonus von 20 Prozent gibt es bei Gasheizungen erst ab einem Alter von 20 Jahren.

Wann muss man eine Heizung gegen ein klimafreundlicheres Modell austauschen?

In Neubauten ist man verpflichtet, eine Heizung einzubauen, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Bei Bestandsimmobilien dürfen Heizungen mit Öl oder Gas weiterbetrieben werden – bis ein Tausch erforderlich ist, weil die Heizung kaputt oder älter als 30 Jahre ist. Dann gilt die 65-Prozent-Regel auch hier – allerdings nur dann, wenn die Kommune bereits eine kommunale Wärmeplanung aufgestellt hat und damit etwa sichergestellt ist, dass das eigene Haus nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden kann.

Großstädte müssen solche Pläne bis zum 30. Juni 2026 aufstellen, kleinere Kommunen haben damit bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Ausnahmen gelten zudem für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, weil diese effizienter sind. Auch wer in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten eine Wohnung seit dem 1. Februar 2002 durchgängig selbst bewohnt hat, darf die Heizung auch nach 30 Jahren weiter betreiben. Die Austauschpflicht tritt dann erst bei einem Eigentümerwechsel in Kraft.