Sturmschäden am Haus sind in der Regel über die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung abgesichert. Voraussetzung ist, dass der Sturm tatsächlich die Ursache des Schadens ist. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin.
Was deckt die Gebäudeversicherung ab?
Die Gebäudeversicherung zahlt zum Beispiel bei abgedeckten Dächern, zerstörten Schornsteinen oder Schäden durch umgefallene Bäume. Sie kommt auch für Folgeschäden auf, wenn Regen durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster eindringt – aber nur für Schäden am Haus selbst.
Besitzer können selbst in Haftung geraten
Andererseits sind Gebäudebesitzer aber auch selbst in der Haftung: Wenn nachgewiesen werden kann, dass ihr Dach nicht in ausreichendem Zustand ist und sich deswegen bei Sturm Ziegel gelöst haben, haften die Besitzer, wenn die Ziegel Schäden etwa an parkenden Autos anrichten. Das kann bis Sturmstärke 13 gelten, also auch noch bei Böen von 130 km/h.
Und was mit beschädigter Einrichtung?
Für bewegliche Gegenstände ist die Hausratversicherung zuständig – sie kommt etwa für Möbel auf, die infolge des Sturms nass und unbrauchbar geworden sind.
Schäden richtig festhalten
Versicherte sollten Schäden durch das Orkantief Sabine mit Fotos oder Videos dokumentieren. Es sei wichtig, sie möglichst detailliert festzuhalten und umgehend und wahrheitsgetreu an die Versicherung zu melden, sagte der Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Bayern, Sascha Straub.

Und wenn der Sturm mein Auto beschädigt hat?
Schäden durch Unwetter am Auto sollten Besitzer umgehend ihrer Kfz-Teilkaskoversicherung melden. Oft müssen sie die Meldung durch Angaben des Wetteramtes ergänzen. Denn der Wind muss zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens die Windstärke acht gehabt haben, was bei Sabine der Fall ist. Tritt die Teilkaskoversicherung ein, werden Autofahrer nicht in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird aber laut ADAC fällig.
Und wenn gar niemand zahlt, etwa beim Gartenhäuschen?
Übernimmt die Versicherung die Schäden nicht, kann möglicherweise das Finanzamt helfen: Wer jemanden für Reparaturen am Gartenhäuschen oder für Gartenarbeiten beauftragt, kann diese Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).