Im Kampf gegen den Lärm von Laubbläsern und Laubsaugern haben Kommunen in Deutschland laut dem Gemeindetag Baden-Württemberg – anders als in der Schweiz – keine Möglichkeit für eigene Regeln. Es gebe eine EU-rechtliche Vorgabe, die über die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden sei. „Für Kommunen besteht daher keine Möglichkeit, weitergehende oder vom übergeordneten Recht abweichende Regelungen zu treffen“, hieß es.
Laute Laubbläser: Diese Regeln gelten in Deutschland
Die Verordnung regelt den Einsatz von im Anhang namentlich aufgeführten Maschinen in Wohngebieten und sogenannten empfindlichen Gebieten. Für vier Maschinen, zu denen auch Laubbläser und Laubsauger gehören, gibt es nach Angaben des Gemeindetags besonders strenge Vorgaben: Sie dürften nur werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.

Nach Volksabstimmung: Zürich ändert die Laubbläser-Regeln
Bei einer Volksabstimmung in Zürich hatte sich die Mehrheit am Wochenende dafür ausgesprochen, den Einsatz von Laubbläsern und -saugern einzuschränken. Benzinbetriebene Maschinen werden demnach verboten und nur noch elektrische Geräte zugelassen. Auch werden Laubbläser künftig nur von Oktober bis Dezember geduldet. Nur ausnahmsweise können sie in anderen Monaten verwendet werden – etwa für Bauarbeiten oder zum Saubermachen nach Großveranstaltungen. Unterstützer hatten argumentiert, dass Laubbläser nicht nur laut seien, sondern auch Feinstaub und Bakterien verteilten. (dpa)