Der neue Regionalplan weist für die Gemeinde Salem ein Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe aus. 27,1 Hektar Land sind dafür zwischen Neufrach und Buggensegel am bestehenden Gewerbegebiet vorgesehen. Ein Grünzug wird dafür zurückgenommen. Mit einer Stimme Mehrheit war im Oktober 2019 im Salemer Gemeinderat für den Regionalplan gestimmt worden, der bis 2035 gelten soll und sich derzeit noch in der Abstimmung befindet.

Diskutiert wurde über den Regionalplan aber auch in vielen weiteren Sitzungen – zuletzt Ende September 2020. Die Grüne offenen Liste (GoL) hatte den Antrag gestellt, ein Gutachten zur Entwicklung der Verkehrsströme bis 2035 in Auftrag zu geben, was sich unter anderem auf das Gewerbegebiet bezog. In der Diskussion über diesen Antrag erklärte Bürgermeister Manfred Härle, dass über eine Erweiterung des Gewerbegebiets allein der Gemeinderat entscheide. Es gebe keinerlei Verpflichtung für die Gemeinde, die Raumplanung des Regionalverbandes umzusetzen.

Bauleitpläne sind an die Ziele anzupassen, aber...

Nach Angaben der Fraktionsvorsitzenden Petra Karg hätten Ulrike Lenski und Ralf Gagliardi, beide ebenfalls GoL, darauf hingewiesen, dass Wilfried Franke, Direktor des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben, dies unter anderem bei einem Besuch in Salem anders dargestellt habe.

Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben sieht zwischen Neufrach und Buggensegel ein Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe für den ...
Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben sieht zwischen Neufrach und Buggensegel ein Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe für den Bodenseekreis. | Bild: Gerhard Plessing

Auf SÜDKURIER-Nachfrage teilt Franke jetzt mit: „Die Aufgabe der Regionalplanung ist es, die Nutzungsansprüche an den Raum zu steuern und zu koordinieren. Dabei hat der Regionalverband bei seinen Planungen auch die kommunalen Belange in der Abwägung zu berücksichtigen. Wenn der Regionalplan als Satzung Verbindlichkeit erlangt hat, haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen.“

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Tun sie dies nicht, kann der Regionalverband ein Planungsgebot aussprechen. Dies ist in Paragraf 21 des Landesplanungsgesetzes verankert. „Darin ist grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, dass die Träger der Bauleitplanung durch den Regionalverband verpflichtet werden können, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen und insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies etwa für die Verwirklichung regionalbedeutsamer Vorhaben erforderlich ist“, erläutert Franke.

Wilfried Franke, Direktor des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben.
Wilfried Franke, Direktor des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben. | Bild: Matthias Biehler

Entwicklung obliegt „kommunaler Planungshoheit“

Zu den Vorranggebieten für Industrie und Gewerbe steht im Regionalplan: „Diese Gebiete sind von Planungen und Maßnahmen freizuhalten, die die vorgesehene Nutzung beeinträchtigen können.“ Damit sei zunächst nur eine Sicherung der Flächen vor entgegenstehenden Nutzungen verbunden. Franke: „Ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Gemeinde dann die Flächen im Rahmen der Bauleitplanung entwickelt, obliegt im Rahmen der rechtlichen Vorgaben der kommunalen Planungshoheit.“

Weiter schreibt Franke: „Da sich die Anpassungspflicht gemäß Paragraf 1, Absatz 4 Baugesetzbuch immer auf den Inhalt des Ziels bezieht, lässt sich ein Planungsgebot bei der in diesem Fall gewählten Zielformulierung nicht ableiten.“ Das bedeutet im Prinzip, dass es das Instrument des Planungsgebots tatsächlich gibt, es in diesem Fall aber nicht genutzt werden könnte, weil das Ziel darin besteht, das Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe zum Beispiel von Wohnbebauung freizuhalten. Dies hat Franke auf erneute Nachfrage des SÜDKURIER so bestätigt.

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