Um den Verkehrslärm in den Ortschaften weiter zu mindern, hat der Gemeinderat von Salem bei seiner jüngsten Sitzung nächste Schritte beschlossen. Basis dafür war ein fortgeschriebener Lärmaktionsplan der beauftragten Freiburger Firma Rapp Trans. Die Verkehrsanalysten hatten mit aufwendigen Zählungen und Messungen im gesamten Gemeindegebiet eine Lärmkartierung erarbeitet und für bestimmte Straßenzüge die Wirkung von Maßnahmen zur Lärmminderung untersucht.

Das Ergebnis floss in einen Planentwurf, den Rapp-Büroleiter Wolfgang Wahl in der Gemeinderatssitzung vorstellte. Auf dieser Grundlage nun beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung einstimmig, als nächsten vorgeschriebenen Schritt die zuständigen Behörden, die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit an den befürworteten Maßnahmen zu beteiligen.

Auf der Landesstraße 205 zwischen Neufrach und Stefansfeld soll künftig ganztägig Tempo 70 gelten.
Auf der Landesstraße 205 zwischen Neufrach und Stefansfeld soll künftig ganztägig Tempo 70 gelten. | Bild: Hartmut Ferenschild

Hier kommen Maßnahmen zur Lärmminderung

Im Detail sieht das Konzept in folgenden Bereichen Geschwindigkeitsbegrenzungen vor:

  • Tempo 30 ganztägig in der Ortsdurchfahrt Mimmenhausen und in der Ortsdurchfahrt Stefansfeld westlich vom Kreisverkehr in der Schlossstraße sowie östlich in der Heiligenberger Straße
  • Tempo 70 durchgängig auf der Stefansfelder Straße aus Richtung Neufrach

Maßnahmen gehen manchen Gemeinderäten nicht weit genug

Diese Maßnahmen erschienen manchem Gemeinderat nicht weitgehend genug und einige, so etwa Adolf Eblen (CDU), hatten keine Mühe, auch in anderen Teilorten Straßenzüge zu benennen, denen eine Lärmdämpfung aus ihrer Sicht gut anstünde.

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Fachmann rät zu Geschwindigkeitskontrollen

Wolfgang Wahl erklärte, dass solche Eingriffe in der Straßenverkehrsordnung streng einschränkenden Bedingungen unterliegen, die sich an der durch Lärm verursachten Gesundheitsgefährdung und konkreten Dezibel-Werten orientieren. Auch die Zahl der vom Lärm Betroffenen und Fahrtzeitverluste seien zu berücksichtigen. Nur die bezeichneten Straßenabschnitte hätten diese Voraussetzungen erfüllt und damit bestehe hier eine Rechtspflicht zum Eingreifen. Auf längere Sicht komme der Einbau vor Flüsterasphalt dann in Frage, wenn auf den ausgewiesenen Passagen ohnehin in größerem Umfang der Straßenbelag erneuert werden müsse. In jedem Fall seien Geschwindigkeitskontrollen angezeigt.