Der 58-jährige Mann, der im Februar mit einem Messer auf einen Polizeibeamten eingestochen haben soll, steht ab 15. August vor dem Schwurgericht des Landgerichts Waldshut-Tiengen. Das teilte jetzt das Landgericht mit. Der Mann soll am 16. Februar dieses Jahres in seiner Wohnung den Polizeibeamten angegriffen haben. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten versuchten Totschlag in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte vor.
Polizei und Rettungskräfte rückten an, weil der Mann drohte, sich umzubringen
Am jenem Samstagnachmittag im Februar war die Polizei gegen 17.20 Uhr verständigt worden, weil der Mann gedroht hatte, sich umbringen. So schilderte es der damalige Polizeibericht. Aus Sorge, dass sich der Angeklagte selbst schädigen könnte, sei die Polizei mit drei Streifen angefahren. Außerdem seien ein Notarzt, ein Rettungstransportwagen sowie die Feuerwehr vor Ort gewesen, da zu befürchten gewesen sei, dass sich der Angeklagte vom Balkon stürzen könnte, so die Mitteilung des Landgerichtes.
So sieht die Anklage den Tathergang
Als vier Polizeibeamte die Wohnung betreten hätten, habe sich der Angeklagte im Schlafzimmer verbarrikadiert. Die Polizei öffnete die Tür gewaltsam. Aus einer Raumecke, so die Anklage, habe der Angeklagte aus einer Raumecke heraus mit vier gezielten, wuchtigen Bewegungen auf den Oberkörper des Polizisten eingestochen. Das Tatmesser habe eine Klingenlänge von 14 Zentimeter gehabt. Die Anklage geht von einer Tötungsabsicht aus. Dem Polizeibeamten, der durch die getragene Schutzkleidung unverletzt geblieben sei, sei es dann gelungen, dem Angeklagten das Messer zu entreißen. Im Folgenden habe sich der Angeklagte mit Schlägen und Tritten gegen seine Festnahme gewehrt. Weiter werde davon ausgegangen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht schuldfähig gewesen sei, weshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt werde.
Das Landgericht plant drei Sitzungstage für den Prozess
Die Schwurgerichtskammer hat vorläufig drei Sitzungstage anberaumt, am 15. August, am 19. August und am 21. August, jeweils 9 Uhr. An den ersten beiden Verhandlungstagen sollen Zeugen und am dritten Hauptverhandlungstag der psychiatrische Sachverständige gehört werden.
Das Gesetz
Pragraph 212 Strafgesetzbuch; Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Paragraph 22 Strafgesetzbuch: Versuch; Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Paragraph 23 Strafgesetzbuch: Strafbarkeit des Versuchs (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar […]. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (Paragraph 49, Absatz 1). […]
Paragraph 63 Strafgesetzbuch: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. […]