Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnt ein von ihm beantragtes Berufungsverfahren ab. Rechtlich stünde damit dem Bau des Windrads nichts mehr im Wege. Die EnBW will allerdings das Projekt noch einmal intern prüfen. Sollte der Energiekonzern das Projekt realisieren, kämen auf die Stadt Wehr nochmals Schwertransporte zu.
Blick auf die Anfänge
Genau vier Jahre ist es her – November 2016 –, dass das Landratsamt Lörrach den Firmen ENBW und Energiedienst den Bau von fünf Windenergieanlagen (WEA) auf dem Glaserkopf auf Hasler Gemarkung genehmigt hatte. Drei davon drehen sich seit Anfang 2018. Auf den Bau der sogenannten WEA 5 haben die Unternehmen bisher aus Wirtschaftlichkeitsgründen verzichtet.
Erklärtes Ziel für die WEA 1 hingegen war immer, diese WEA 5 noch zu bauen.
Allerdings scheiterte dies bisher am Widerstand eines Gersbachers, der mit seiner Familie einen der Mettlenhöfe (Aussiedlerhöfe) in direkter Nähe bewohnt. Die Familie hatte das Anwesen in abgeschiedener Lage aus gesundheitlichen Gründen gekauft und umgebaut, um in der Natur leben und arbeiten zu können. Die Familie bestreitet ihre Existenz mit der Landwirtschaft – unter anderem werden von ihnen Islandpferde gezüchtet – und Übernachtungs- sowie Seminarangeboten, die auf Naturliebhaber und Ruhesuchende zugeschnitten sind.
Der Rechtsstreit
Der Hofbesitzer hatte 2016 Widerspruch gegen das ihm nächstgelegene Windrad WEA 1 eingelegt, weil dieses in wenig mehr als 400 Metern Entfernung errichtet werden sollte und damit aus seiner Sicht bedrängende Wirkung habe. Der Windrad-Standort liegt aber nicht nur ganz knapp außerhalb des im Außenbereich geltenden Mindestabstands von 400 Metern, sondern zudem auch 100 Meter direkt oberhalb des Anwesens der Familie. Der Anwalt des Klägers hatte die Lage des Windrads so beschrieben: „Es thront da drüber, es ist allgegenwärtig.“
Tatsächlich hatte das Verwaltungsgericht Freiburg im März 2017 in einem Eilverfahren erst einmal die Genehmigung für dieses eine Windrad ausgesetzt. Das Regierungspräsidium jedoch wies den Widerspruch ab. Der Gersbacher wollte gegen dieses Urteil in Berufung gehen und führte dazu viele Punkte an, von der optischen Bedrängung über ein fehlerhaftes Genehmigungsverfahren bis hin zu Grundsatzfragen wie der gegenwärtigen angewendeten Faustregel zur Abstandsflächenberechnung – diese hatten selbst die Freiburger Richter für fragwürdig gehalten.
Wie geht es weiter ?
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jedoch lehnte ein Berufungsverfahren ab. Die Mannheimer Richter begründeten dies damit, dass der Kläger „keine erheblichen Gründe vorgebracht hat, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird“. ENBW-Sprecher Ralph Eckhardt: „Unser Ziel ist die Realisierung dieser Anlage.“
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der Berufungszulassungsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg nicht zuzustimmen, „haben wir jetzt eine rechtskräftige Genehmigung für die Errichtung einer vierten WEA im Windpark Hasel“. Allerdings: Da die ENBW die Genehmigung bereits vor vier Jahren erhalten habe, „müssen wir nun erst einmal die aktuellen wirtschaftlichen und technischen Randbedingungen prüfen und dann das Projekt der vierten WEA neu bewerten“.