Christian Mensch

Ein ehemaliger Anlageoperateur des Schweizer Atomkraftwerks Leibstadt gegenüber Waldshut ist doppelt an Krebs erkrankt. Beim Bundesgericht in Bern findet er grundsätzlich Gehör: Auch niedrige Strahlendosen können Krankheiten auslösen, so das Urteil in einem Prozess des Mannes gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva).

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Vor 15 Jahren war A. als Anlageoperateur im AKW Leibstadt tätig, später war er als Sachverständiger für den Schweizerischen Verein für technische Inspektionen in Mühleberg unterwegs. Vor drei Jahren erkrankte er gleichzeitig an zwei Krebsformen. Es zeigten sich Karzinome in der Harnblase wie auch bei der Prostata. Obwohl nie von einem Störfall betroffen, war für ihn der Zusammenhang mit seiner Arbeit im strahlenbelasteten Umfeld gegeben.

Sozialversicherungsgericht stützt Einschätzung der Suva

Die Suva lehnte den Antrag von Herrn A. ab, die Krebsbildung als Berufserkrankung anzuerkennen. Die Unfallversicherung sieht sich in ihrer Einschätzung vollumfänglich durch das Zürcher Sozialversicherungsgericht gestützt. Dieses wies im vergangenen August eine Beschwerde von A. gegen die Suva-Verfügung ab. Doch nun hat das Bundesgericht befunden, es bestünden "mindestens geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung". Mehr noch. Das oberste Gericht stützt die Argumente einer von A. aufgebotenen Strahlenexpertin, wonach auch tiefe, berufsbedingte Strahlendosen krankheitsauslösend sein können. Das Sozialversicherungsgericht muss einen unabhängigen Gutachter beauftragen und nochmals über den Fall befinden.

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Seit 1984 hat die Suva 26 Fälle von Berufskrankheiten wegen ioniserender Strahlung anerkannt, aber noch keinen Fall eines AKW-Angestellten. Auch A. hatte gemäß dem Suva-Gutachter schlechte Karten. Dieser argumentiert, die Strahlenbelastung von A. während seiner Arbeit im AKW habe kumuliert lediglich 2,64 Milli-Sievert betragen – dies bei einem Grenzwert von 20 Milli-Sievert pro Jahr, denen ein Arbeiter ausgesetzt sein darf. Die natürlich vorkommende Strahlung, der A. in der Zeit vom AKW-Einsatz bis zur Erkrankung ausgesetzt war, betrage zudem mit 90 Milli-Sievert ein Vielfaches der arbeitsbedingten Strahlung. Beide Annahmen zusammen machten es "sehr unwahrscheinlich", dass der Krebsausbruch berufsbedingt sei.

Hilfe bei deutscher Strahlenärztin

Der Betroffene holte sich eine Expertise bei einer deutschen Strahlenärztin, die eine andere Argumentation aufbaute. Sie errechnete aufgrund von internationalen Studien, dass das berufsspezifische Risiko, gleichzeitig an den beiden Krebsformen zu erkranken, dreimal höher liege als das allgemeine Risiko. Die Tatsache, dass A. während seiner Arbeit im AKW nur gerade knapp zwei Prozent der rechtlich zulässigen Strahlendosis abbekommen hat, spielt bei dieser Berechnung keine Rolle. Entscheidend sei lediglich, wie hoch das relative Risiko einzuschätzen ist, zu erkranken.

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Gemäß Gesetz und bundesgerichtlicher Auslegung gilt im Normalfall eine 50-Prozent-Regel, ob eine Erkrankung als berufsbedingt gilt: Werden die berufsbedingten Faktoren mit mindestens 50 Prozent bewertet, liegt versicherungstechnisch eine Berufserkrankung vor. Wenn die von A. beigezogene Expertin richtig gerechnet hat, stehen die Chancen nicht schlecht, dass sein Krebsleiden als Berufserkrankung anerkannt wird.