Rheinfelden/Schweiz Es ist kein schöner Anblick: Am Flossländeweg 18/20 steht ein altes Doppeleinfamilienhaus, das vergammelt. Im März 2024 hat es im Dachstock des Gebäudes, das damals bewohnt war, gebrannt. Das Dach ist stark beschädigt, die Liegenschaft ist unbewohnbar. Die Plane, die anfänglich noch für einen notdürftigen Schutz vor der Witterung sorgte, ist zerschlissen und verrutscht. Mit anderen Worten: Es regnet ins Haus. Einige Nachbarn stören sich am Anblick der Brandruine. Eigentümerin der zwei alten Doppeleinfamilienhäuser am Flossländeweg 18/20 und 14/16 ist die Rheinfelder Anton Giess AG. Dort weiß man, dass die Häuser keine Zierde darstellen. „Die Stadt blockiert einen Abbruch der Liegenschaften, weil sie unter kommunalem Schutz stehen“, sagt Verwaltungsratspräsident Simon Giess gegenüber der Neuen Fricktaler Zeitung.
Er würde die Gebäude gern abbrechen und durch einen Neubau mit Wohnungen oder Gewerberäumen ersetzen. „Die Parzelle misst rund 2000 Quadratmeter, da könnte man etwas Schönes bauen“, so Giess. Der Erhalt der bestehenden Häuser macht aus seiner Sicht keinen Sinn: „Die Stadt hat mich aufgefordert, das Dach reparieren zu lassen. Ich investiere keinen Franken mehr in die alten Gebäude. Die sind nicht mehr bewohnbar“, erklärt Giess. Er wünscht sich, dass die Stadt eine Aufhebung des kommunalen Schutzes prüft, damit eine zukunftsfähige Lösung gefunden werden kann.
Das Land, auf dem die Häuser stehen, liegt heute in der „Arbeitszone 2: Gewerbe“. Was sagt die Stadt zum Thema? „Die Liegenschaften Flossländeweg 18/20 sowie 14/16 sind gemäß der aktuellen Nutzungsplanung als kommunal geschützte Bauten außerhalb der Altstadt klassifiziert“, erklärt Stadtschreiber Roger Erdin. Was das bedeutet, erklärt er so: „Die geschützten Bauten außerhalb der Altstadt umfassen gemäß der Bau- und Nutzungsordnung jene Baudenkmäler, denen aus Sicht der Siedlungs- und Architekturgeschichte ein hoher Zeugniswert zukommt oder die das Ortsbild wie die einzelnen Quartiere maßgeblich prägen.“ Geschützt sei vorwiegend die Gebäudeform.
Grundsätzlich sind solche Bauten, die kommunal unter Schutz stehen, zu erhalten. „Der Abbruch geschützter Bauten kann vom Stadtrat ausnahmsweise auf Grundlage eines Fachgutachtens bewilligt werden. Ein solches Gutachten hat die geleistete Instandhaltung, den Erhaltungszustand und die Verhältnismäßigkeit von Instandstellungsaufwand und späterem Nutzwert abzuwägen“, betont Erdin. Wie geht es nun weiter in dieser Sache? Dazu erklärt Roger Erdin: „Die Stadt hat die Grundeigentümerin aufgefordert, wirksame Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der geschützten Bausubstanz umzusetzen.“ Stadt und Grundeigentümerin liegen also noch weit auseinander.