Dorothée Kuhlmann

Vorgestellt wurden im Gemeinderat die Änderungen zur FFH-Gebietsabgrenzung aufgrund einer EU-Richtlinie. Die Veränderungen der Gebietsabgrenzungen fallen für alle FFH-Gebiete auf Gemarkung Grafenhausen nur geringfügig aus.

1992 waren die FFH-Richtlinien vom Europäischen Rat beschlossen. Die daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen sind im Bundesnaturschutzgesetz festgelegt worden. Auf Grund eines Vertragsverletzungsverfahrens unter anderem durch die Bundesrepublik Deutschland müssen jetzt die Gebietsgrenzen der bestehenden FFH-Gebiete sowie die Erhaltungsziele für die betreffenden Lebensraumtypen und die zu erhaltenden Pflanzen- und Tierarten für jedes FFH-Gebiet festgelegt werden.

Besondere Lebensräume wie hier in Brünlisbach genießen den Schutzstatus eines FFH-Gebietes. Bild: Dorothée Kuhlmann
Besondere Lebensräume wie hier in Brünlisbach genießen den Schutzstatus eines FFH-Gebietes. Bild: Dorothée Kuhlmann | Bild: Dorothée Kuhlmann

Die FFH-Gebiete Grafenhausens befinden sich in Brünlisbach im Bereich des Skihanges, bei Buggenried an der Mettma, unterhalb der Tannenmühle an der Schlücht, am Schlüchtsee und benachbarten Wiesenbereichen und Niedermoor, sowie in einem Abschnitt des Schwarzatales bei Staufen. Sie gehören zu dem zusammengefassten FFH-Gebietskomplex der Täler von Schwarza, Mettma, Schlücht und Steina. Entsprechend der Forderungen nach EU-Recht werden die Gebietsgrenzen unter Berücksichtigung der Lebensraumtypen an Flurstücksgrenzen, bestehende Wege oder Straßen, im Wald, an Wegen oder Forstabteilungsgrenzen und bei Gewässern generell mit einem Puffer von zehn Metern jeweils beidseits der Ufer angepasst. Die kartografische Darstellung erfolgt rechtsverbindlich und nachvollziehbar im Maßstab 1:5000 (bisher 1:25 000).

Die Veränderungen der Gebietsabgrenzungen, die anhand von Vergleichskarten im Rahmen der jüngsten Gemeinderatssitzung vorgestellt wurden, fallen für alle FFH-Gebiete in Grafenhausen nur geringfügig aus. In der FFH Verordnung werden zusätzlich noch die Lebensraumtypen und schützenswerten Arten sowie deren Erhaltungsziele für die jeweiligen FFH-Gebiete festgelegt. Die FFH-Verordnung enthält keine weitergehenden Gebote oder Verbote. Die Maßnahmenempfehlungen aus den Managementplänen der Natura 2000-Richtlinie gelten weiterhin. Die Umsetzung dieser Managementpläne erfolgt auf freiwilliger Basis und wird durch Fördermittel unterstützt. Kommunen können durch die Einbeziehung der Entwicklungsmaßnahmen von FFH-Gebieten ihre Ökokonten verbessern.