Ursula Freudig

Straßenanlieger, das heißt Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter oder Pächter) von Grundstücken, sind laut Streupflichtsatzung der Stadt Waldshut-Tiengen (im Internet unter www.waldshut-tiengen.de unter der Rubrik „Bürger – Stadtverwaltung – Satzungen“) verpflichtet, in folgenden Fällen den Winterdienst auszuüben:

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Gehwege in einer Breite von 1,20 Meter sowie die Zugänge zur Fahrbahn von Schnee zu befreien und bei Glätte zu bestreuen, so dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können. Sind auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden, gilt dies für die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn. Diese Pflicht muss werktags spätestens um 7 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen spätestens um 8 Uhr erfüllt sein. Bis 21 Uhr muss bei Bedarf auch zwischendurch geräumt und gestreut werden.

Als Streumaterial darf neben Sand und Kies, in der Stadt und den Ortsteilen auch Salz verwendet werden. Auch im Sommer und Herbst hat der Bürger die Pflicht, die Geh- und Radwege sauber zu halten und Laub zu beseitigen.