In Waldshut-Tiengen findet am 21. Oktober 2018 zum zweiten Mal in der Geschichte der Doppelstadt ein Bürgerentscheid statt. Dabei geht es um die Frage, ob das Waldshuter Freibad geschlossen wird (wie vom Gemeinderat beschlossen) oder per Bürgervotum doch dauerhaft geöffnet bleibt. Während der Gemeinderat den Bürgerentscheid grundsätzlich guthieß, wollte eine Mehrheit der Stadträte den Text für den Bürgerentscheid ändern. Laut eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist dies aber nicht zulässig. Die Fragestellung eines Bürgerentscheids muss mit der des vorausgegangenen Bürgerbegehrens identisch sein.
Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 6.11.2014 (1 S 1596/14) zum Anspruch auf Beachtung eines Bürgerentscheids durch Gemeinde – Bindungswirkung, heißt es in den Leitsätzen der Mannheimer Richter unter Punkt 3:
"Geht der Bürgerentscheid auf ein zulässiges Bürgerbegehren zurück, sind Gegenstand von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid deckungsgleich. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, der Bürgerschaft abweichend von der Fragestellung, die Gegenstand des Bürgerbegehrens war, bei dem Bürgerentscheid eine andere Fragestellung zu unterbreiten."
Die Stadtverwaltung Waldshut-Tiengen möchte den Änderungswunsch des Gemeinderates nun juristisch prüfen lassen. Eine abschließende Entscheidung, wie die Fragestellung für den Bürgerentscheid am 21. Oktober 2018 genau lauten wird, soll in einer Sondersitzung des Gemeinderates am 9. August fallen.