Der jahrelange Markenrechtsstreit um den Begriff „Apfelzügle“ ist nun zu Ende und hinterlässt in Bodman-Ludwigshafen einen bitteren Nachgeschmack: Bürgermeister Christoph Stolz und sein Vorgänger Matthias Weckbach sind enttäuscht, weil das Oberlandesgericht (OLG) München der Seegemeinde letztendlich kein Recht gegeben hat, sondern zugunsten des Landwirts Marco Roth aus Lippertsreute geurteilt.

„Das OLG München hat aus unserer Sicht die Chance verpasst, für Rechtsklarheit zu sorgen, und die tatsächliche Situation verkannt. Das ist sehr bedauerlich für Landwirtschaft und Tourismus insgesamt“, sagen Stolz und Weckbach übereinstimmend.

3000 Euro für einen Punkt im Ferienprogramm

Die juristische Odyssee begann im Jahr 2018, als die Gemeinde im Ferienprogramm eine Fahrt mit dem Apfelzügle angeboten hatte. Kurz darauf kam ein Anwaltsschreiben mit der Forderung nach einer Unterlassungserklärung und einer Geldforderung in Höhe von 3000 Euro im Rathaus an. Die Gemeinde wollte diese jedoch nicht unterzeichnen. Ein Markenrechtsprozess begann zunächst am Landgericht München und ging am OLG München weiter. Es ging dabei um drei Schutzklassen des Markenrechts und die Frage, ob „Apfelzügle“ ein schutzfähige Marke ist.

Teilerfolg und noch mehr Verhandlungen

Nach einem Teilerfolg für die Gemeinde erhob Bodman-Ludwigshafen Widerklage, um alle Apfelzügle-Markeneintragungen löschen zu lassen. Der frühere Bürgermeister Matthias Weckbach wollte mit der Gegenklage ein Zeichen setzen. Er begründete das damit, dass Apfelzügle ein gebräuchlicher Begriff sei, und dass im Rahmen touristischer Veranstaltungen mit einer Apfelzüglefahrt durch Obstanlagen regelmäßig die Erwartung des Gastes stehe, eine Kostprobe zu erhalten.

Das OLG gab das Verfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der prüfen sollte, inwiefern das OLG die abschließende Entscheidung in der Widerklage fällen könne. Denn das OLG hatte zuletzt Zweifel an seiner Zuständigkeit in diesem Fall. Der EuGH entschied im Herbst 2021 dann tatsächlich, dass das Landgericht München zuständig ist. Dort ging es nun rund ein Jahr später weiter.

Was kann besser sei als das Original? Der Rechtsstreit zwischen Apfelzügle Überlingen-Lippertsreute und Gemeinde Bodman-Ludwigshafen ist ...
Was kann besser sei als das Original? Der Rechtsstreit zwischen Apfelzügle Überlingen-Lippertsreute und Gemeinde Bodman-Ludwigshafen ist nun entschieden. Diese Karikatur entstand 2019 im Rahmen der Berichterstattung über den Prozess, der sich über rund fünf Jahre hingezogen hat. | Bild: Stefan Roth

Das Urteil und die Reaktion

Nun sieht das Urteil des OLG so aus, dass es sich nach seiner Ansicht um eine Markenrechtsverletzung handle, wenn mit der Apfelzüglefahrt Getränke und Speisen angeboten werden. Würden die Bauernprodukte aber im Rahmen einer Veranstaltung wie einem Hoffest angeboten, so sei eine Apfelzüglefahrt keine Markenrechtsverletzung, da der Verkauf nicht im Zusammenhang mit der Fahrt stehe, schildert Weckbach. Die Trennlinie könne dabei jedoch verschwimmen.

Auf der Gegenseite herrscht Zufriedenheit über das Urteil. Christoph Lang, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, betont in einer mit seinem Mandaten abgesprochenen Stellungnahme, die Berufung der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen aus dem Jahr 2020 „war damit vollumfänglich erfolglos“. Das OLG erkenne an, dass die Marke „Apfelzügle“ des Gast- und Landwirts Marco Roth in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 43 und 35, insbesondere die Dienstleistungen eines Gastwirts sowie den Betrieb eines Hofladens, schutzfähig sei.

Das Apfelzügle von Landwirt Marco Roth. (Archivbild)
Das Apfelzügle von Landwirt Marco Roth. (Archivbild) | Bild: Marco Roth

Mehr Abmahnverfahren sind zu erwarten

Sein Mandant werde seine Markenrechte auch zukünftig gegen Nachahmer durchsetzen, so Lang. Dies werde er vor allem mit Abmahnverfahren tun, „um seinen immateriellen Besitzstand, den er und seine Familie sich durch langjährige Arbeit aufgebaut haben, gegen unberechtigte Nachahmer zu verteidigen, deren Absicht es ist, von dem guten Ruf seiner über die Grenzen des Bodenseeraums hinaus bekannten Marke zu profitieren“. Roths Familie hatte das Apfelzügle und die Veranstaltung in dieser Form vor rund mehr als 20 Jahren erfunden.

Das bedeutet: Wer eine Apfelzüglefahrt bewirbt, könnte teure Post vom Anwalt erhalten. Denn laut Lang ist es nur Roth und seinen Lizenznehmern, gestattet, Apfelzügle-Veranstaltungen, wie er sie beispielhaft auf seiner Internetseite www.hof-neuhaus.de/apfelzuegle.html bewirbt, unter der Bezeichnung „Apfelzügle“ anzubieten und zu veranstalten.

Lang schreibt in der Stellungnahme: „In wirtschaftlich-kommerzieller Hinsicht sind die Entscheidungen der Gerichte damit ein voller Erfolg des Gastwirts Roth. Er ist durch die Entscheidungen gestärkt, weil der Schutzumfang seiner Marke nun obergerichtlich geklärt ist.“