Nach Weihnachten ist vor Silvester. Kaum hat man die besinnlichen Feiertage hinter sich gebracht, steht schon wieder die nächste, dieses Mal etwas aufregendere, Feier an. Damit die Silvesternacht für alle ein rauschendes Fest wird, hat die Stadt ein Feuerwerks-Verbot für die Altstadt ausgesprochen. Die Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper gilt laut Stadtverwaltung vom Sonntag, 31. Dezember bis Montag, 1. Januar 2024. Ein darüber hinaus bestehendes Verbot gilt dann wieder ab dem 2. Januar bis zum 30. Dezember.

Viele Menschen feiern in der Innenstadt

Weil in der Altstadt in der Silvesternacht sehr viele Menschen feiern würden, könnte es durch die ausgelassene Stimmung oder auch wegen des alkoholisierten Zustandes der Feiernden schneller zu Gefahrensituationen in Verbindung mit Feuerwerkskörpern kommen, so die Begründung der Stadtverwaltung für das Böllerverbot in der Innenstadt.

In diesem Areal ist in der Silvesternacht das Zünden von Feuerwerkskörpern untersagt.
In diesem Areal ist in der Silvesternacht das Zünden von Feuerwerkskörpern untersagt. | Bild: Schönlein, Ute

Die Häuser der historischen Altstadt von Radolfzell seien nicht nur besonders schützenswert, sondern auch besonders brandempfindlich. Hierbei gehe die Brandgefahr nicht in erster Linie von der Fachwerkbauweise der Gebäude aus, wie es in der Verordnung erklärt wird, sondern die älteren und verschachtelten Häuser würden eine Vielzahl von Eintrittsmöglichkeiten für aufsteigende Feuerwerksraketen aufweisen.

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Die Raketen könnten zwischen schlechtsitzenden Ziegeln und Verwahrungen, aber auch in Dachläden, Lüftungsöffnungen und an Traufen einschlagen sowie auf Balkonen, Terrassen und in Hinterhöfen Brände verursachen. Zudem würden in den engen Winkeln der Altstadt zwischen den Häusern oftmals leicht entzündliche Materialien wie Papier, Abfallsäcke und sonstige Gegenstände gelagert.

Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro hoch sein

Wer trotzdem in der Altstadt in diesem Zeitraum Feuerwerkskörper zündet, begeht laut Stadtverwaltung eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro rechnen.

Der genaue Bereich, an dem das Verbot gilt, befindet sich innerhalb der Grenzen Bismarckstraße, Schützenstraße, Teggingerstraße im Norden, Brühlstraße, Untertorstraße, Forsteistraße im Osten, Friedrich-Werber-Straße, inklusive den Parkplätze an den alten Güterhalle und dem ehemaligen Parkdeck, Bahnhofplatz mit ZOB, Kapuzinerweg im Süden und Klostergasse, Scheffelstraße, Luisenplatz, Fürstenbergstraße im Westen einschließlich der jeweiligen Straßenfläche.