Ohne regelmäßige Testungen auf den Corona-Erreger können Kinder ab Montag, 6. Dezember nicht mehr den Kindergarten besuchen. Der Landkreis hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Zwei Mal in der Woche müssen entsprechende Corona-Testergebnisse vorgelegt werden.
Warum hat der Landkreis eine Allgemeinverfügung erlassen?
Zum einen ist das Infektionsgeschehen im Landkreis Sigmaringen weiterhin hoch. Viele Neuinfektionen mit Sars-Cov-2, dem Erreger der Lungenkrankheit Covid-19, treten in Kindergärten und Schulen auf. Landkreis und Gemeinden sind bemüht, die Einrichtungen für alle Kinder offen zu halten, um die Familien zu entlasten. Zum anderen hat eine Mutter aus Mengen geklagt, weil die Stadt Mengen einem Kind die Teilnahme an der Betreuung in den Kindertagesstätten im Stadtgebiet verweigert hatte, weil das Kind nicht am PCR-Pooltest teilnahm. Der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg hatte einer Mutter recht gegeben, die gegen den Ausschluss durch die Stadt geklagt hatte. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Mutter Recht gegeben, weil dafür die Rechtsgrundlage fehle. Diesem Urteil schloss sich der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. November an. Der Landkreis hat jetzt eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Testen verpflichtend macht und damit auch den Zutritt untersagt, wenn Kinder nicht getestet werden.
Wie lange gilt die Testpflicht?
Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 31. Januar 2022.
Gilt die Testpflicht für alle Kindergartenkinder?
Nein. Das Zutrittsverbot und damit die Testpflicht gilt nicht für Kinder unter drei Jahren. Kinder die nur an drei Tagen in Folge das Betreuungsangebot besuchen, müssen den Test einmal in der Woche vorlegen. Ungetestete Kinder dürfen die Einrichtung betreten, um an einem Testangebot teilnehmen. In begründeten Einzelfällen kann das Gesundheitsamt Sigmaringen Kinder von der Testpflicht befreien.
Wie kann die Testpflicht erbracht werden?
Der Nachweils kann durch Teilnahme an Testangeboten der Einrichtungen erbracht werden. Weiter können Testnachweise vorgelegt werden, die von den durch das Gesundheitsamt beauftragten Stellen oder nach Coronavirus-Testverordnung berechtigten Leistungserbringern ausgestellt wurden und nicht älter als 24 Stunden sind. Das heißt, auch offizielle Schnelltestzentren kommen dafür in Frage. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Eltern ihre Kinder selbst testen, sofern die jeweilige Leitung der Kindertagesstätte das erlaubt.
Wer bezahlt die Tests?
In der Regel stellen Gemeinden den Einrichtungen ausreichend Schnelltests zur Verfügung. Diese erhalten einen Großteil der Kosten vom Land zurück. Für die Testungen bis zum Jahresende hat das Land weitere Mittel in Höhe von bis zu 12,3 Millionen Euro bewilligt. Das Land übernimmt dabei 68 Prozent der Ausgaben für die Testkits bei Kindern zwischen null und drei Jahren sowie 30 Prozent der Ausgaben für die Testkits bei Kindern zwischen drei und sieben Jahren.