Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Eilantrag eines Grundstücksnachbarn gegen den geplanten Neubau einer Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Brigachtal abgelehnt. Dies teilt ein Sprecher der Justizadresse am Montag, 28. April 2025, mit. Der Beschluss datiert auf den 23. April 2025. (Aktenzeichen: 1 K 1009/25).

Das Vorhaben wird bereits gebaut

Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erteilte der Gemeinde Brigachtal im Oktober 2023 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft auf einem gemeindeeigenen Grundstück im Ortsteil Überauchen. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Belli.

Geplant ist laut Bauvorlagen ein zweigeschossiges Gebäude mit insgesamt fünf Nutzungseinheiten. Jede Nutzungseinheit soll auf circa 55 Quadratmeter Platz für bis zu fünf geflüchtete Menschen bieten. Die geplante
Flüchtlingsunterkunft ist somit für eine Belegung mit maximal 25 Personen konzipiert.

Die Rohbauarbeiten haben im ersten Quartal 2025 begonnen. Im März 2025 stellte ein Grundstücksnachbar einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung. Ziel war es, einen vorläufigen Baustopp zu erreichen. Der Antragsteller meint, das Bauvorhaben verletze ihn in seinen Nachbarrechten.

Der Neubau der Flüchtlingsunterkunft Überauchen aus der Vorfallperspektive. So sah die Baustelle am 11. März 2025 aus.
Der Neubau der Flüchtlingsunterkunft Überauchen aus der Vorfallperspektive. So sah die Baustelle am 11. März 2025 aus. | Bild: Hans-Jürgen Götz

Das Gericht hat den Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Die in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers seien gewahrt. Das Bauvorhaben entspreche zudem der im Bebauungsplan Belli vorgesehenen Nutzungsart.

Der Bebauungsplan setze für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet fest, sodass unter anderem Wohngebäude und Anlagen für soziale Zwecke zulässig seien. Flüchtlingsunterkünfte seien je nach dem Betriebskonzept entweder als Wohngebäude oder als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen und somit in einem allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich der Nutzungsart in jedem Fall zulässig.

Die geplante Unterbringung von 25 Personen in fünf Nutzungseinheiten widerspreche auch nicht dem konkreten Gebietscharakter. Denn der Bebauungsplan schreibe für den betroffenen Bereich keine reine Einfamilien- und Doppelhaussiedlung vor, sondern lasse durchaus auch die Errichtung von Mehrfamilienhäusern beziehungsweise von Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten zu.

Dimensionen laut Gericht nicht nachbarschützend

Ein Abwehrrecht des Antragstellers ergebe sich des Weiteren nicht daraus, dass das Bauvorhaben von mehreren Festsetzungen des Bebauungsplans Belli abweiche. Der Antragsteller könne die Entscheidung der Verwaltung, Abweichungen von bestimmten Vorgaben des Bebauungsplans zuzulassen, nicht mit Erfolg angreifen, da die betroffenen Festsetzungen, etwa zur maximalen Anzahl an Wohneinheiten pro Gebäude, zur Traufhöhe und zur Dachneigung, nicht nachbarschützend seien.

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Das Bauvorhaben verletze voraussichtlich auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Zwar könnte der geplante Baukörper angesichts der erhöhten Traufhöhe etwas massiver in Erscheinung treten als die im angrenzenden Baugebiet vorhandenen Gebäude. Von einer erdrückenden Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers könne jedoch auch unter Berücksichtigung der Hanglage keine Rede sein.

Wohnt der Kläger zu weit entfernt?

Das Wohngebäude des Antragstellers befinde sich in erheblicher Entfernung zu dem geplanten Neubau. Eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Lärm oder sonstige Einwirkungen infolge der beabsichtigten Anschlussunterbringung von Flüchtlingen in dem geplanten Gebäude sei ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Anschlussunterbringung von Flüchtlingen sei angesichts ihres wohnähnlichen Charakters grundsätzlich mit dem Wohnen verträglich. Auch eine etwaige Wertminderung des Grundstücks des Antragstellers infolge der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft führe nicht zur Unzumutbarkeit.

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Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde einlegen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu entscheiden hat, heißt es vom Freiburger Gericht jetzt abschließend.