Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis hat am Freitag für alle Städte und Gemeinden im Landkreis eine Allgemeinverfügung zum Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und Kindertagespflegeeinrichtungen bei nicht regelmäßiger Testung erlassen.
Auch Beschäftigte müssen sich testen
Somit besteht die Pflicht für die oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowohl für die Beschäftigten, als auch die Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, sich zu testen be-ziehungsweise testen zu lassen – ansonsten ist es nicht erlaubt, die jeweilige Einrichtung zu betreten.
Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, 10. Mai, in Kraft und gilt zunächst bis zum 6. Juni. Sofern die Sieben-Tages-Inzidenz im Kreis vor dem 6. Juni sieben Tage in Folge unter 100 ist, tritt die Allgemeinverfügung schon vorher außer Kraft.
Mindestens zwei Tests
Ab dem 10. Mai müssen somit Kinder, die in den oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, sowie die in der jeweiligen Einrichtung beschäftigen Personen selbst, wenn die Einrichtung an mehr als drei Tagen in der Woche betreten wird, mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen negativen Covid-19-Test vorlegen.
Abweichend davon, haben Beschäftigte und Kinder, die lediglich an ein bis drei Tagen in der Gemeinschaftseinrichtung präsent sind, mindestens einmal pro Woche einen aktuellen COVID-19-Test vorzulegen.
Die Behörde betont in einer Mitteilung, dass die Allgemeinverfügung drei Möglichkeiten offenlasse, wie der Nachweis über eine negative Testung bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung beigebracht werden kann. So kann der Nachweis eines negativen Testergebnisses durch eine Testung in der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung, sofern dort die Möglichkeit einer Testung angeboten wird, oder durch einen zu Hause von den Beschäftigten selbst beziehungsweise bei Kindern durch die Erziehungsberechtigten durchgeführten und hinreichend dokumentierten Covid-19-Test, erbracht werden.
48 Stunden Abstand
Alternativ dient als Nachweis die Vorlage einer aktuellen, aus der jeweiligen Kalenderwoche stammenden, Bescheinigung einer Schnellteststelle. Zwischen den in der jeweiligen Kalenderwoche durchzuführenden Testungen ist ein Mindestzeit-raum von zwei Tagen (48 Stunden) einzuhalten. Wer sein Kind nicht testen lassen möchte, kann das Betreuungsangebot der Einrichtung nicht in Anspruch nehmen.
Verbreitung in Kitas
„Wir haben im Schwarzwald-Baar-Kreis derzeit leider einen sehr hohen Inzidenzwert und unser Gesundheitsamt stellt weiterhin bei den eingehenden Neuinfektionen fest, dass eine Verbreitung des Virus häufig auf Kindertageseinrichtungen zurückzuführen ist. Mit den Testungen kann es gelingen, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen. Damit schützen wir unsere Mitarbeitenden und auch die uns anvertrauten Kinder sowie deren Familien“, so heißt es aus dem Landratsamt.
So habe man am 6. Mai in 17 Kindertageseinrichtungen 44 mit dem Coronavirus Infizierte festgestellt. Anerkannt werden alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Schnell- und Selbsttests.
Dokumentation muss sein
Wenn der Test als Selbsttest zu Hause durchgeführt wird, muss der Nachweis des negativen Testergebnisses durch eine schriftliche Bescheinigung erbracht werden. Die Bescheinigung muss folgendes beinhalten: Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Testdurchführung, Vor- und Zuname der getesteten Person, Anschrift und Geburtsdatum. Zudem: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum der Person, die den Test durchgeführt hat sowie Handelsname des Antigentests, der verwendet wurde.