Bürgermeister Gallus Strobel unterstrich jüngst im Gemeinderat zu den Einlassungen von Bürger Heinz Meier die Korrektheit der Polizeiverordnung. „Es ist zulässig, insbesondere auch in anerkannten heilklimatischen Kurorten, dass einerseits untersagt ist, dass lärmintensive Haus-, Hof-, Gartenarbeiten oder sonstige handwerkliche Tätigkeiten, die ohne den Einsatz oder Betrieb von Geräten und Maschinen vorgenommen werden und die andere in ihrer Ruhe stören (wie Teppichklopfen, Holzhacken, Hämmern und ähnliche handwerkliche Tätigkeiten), nur an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit von 7 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 22 Uhr ausgeführt werden dürfen“, so der Rathauschef.
Auch der Einsatz und der Betrieb von Geräten und Maschinen, der nicht dem Geltungsbereich der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (laut BIMScHV vom 29. August 2002) unterliegt und der andere in ihrer Ruhe stört, sei an Sonn- und Feiertagen generell untersagt, und ebenso an Werktagen in der Zeit von 12.30 bis 14 Uhr und von 22 bis 7 Uhr verboten, zitierte Strobel aus der Polizeiordnung der Stadt.
Und doch gibt es Ausnahmen
„Die angegebenen Verbote gelten nicht für Arbeiten respektive für den Einsatz von Geräten oder Maschinen, die von Handwerksbetrieben, Gewerbetreibenden, Landwirten oder sonstigen privaten oder öffentlichen Unternehmen im Rahmen ihres Berufs, Gewerbe oder Auftrags durchgeführt werden“, machte der Bürgermeister deutlich.